Krankenpflegedienst und Famulatur

Entsprechend §1 Absatz 2 der geltenden Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO,
2002) müssen Studierende der Medizin eine Ausbildung in Erster Hilfe, 3 Monate
Krankenpflegedienst und 4 Monate Famulatur ableisten und nachweisen. Die Ausbildung in Erster Hilfe und der Krankenpflegedienst können vor dem Studium oder in der unterrichtsfreien Zeit abgeleistet werden. Famulaturen können nur während der unterrichtsfreien Zeit im Studium abgeleistet werden. Bitte beachten Sie die im Folgenden erläuterten Rahmenbedingungen und Voraussetzungen!

  • Die Rahmenbedingungen sind in der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) geregelt.

    Ausbildung in erster Hilfe (vgl. § 5 ÄApprO)
    Gemäß der Prüfungsordnung des Modellstudiengangs iMED Hamburg gehört die Vorlage des Nachweises über eine Erste-Hilfe-Ausbildung zu den Zulassungsvoraussetzungen zur mündlich/mündlich-praktischen Prüfung, also der Äquivalenz zum mündlichen Teil des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung. Daher sollte die Ausbildung in erster Hilfe bis zum Ende des Studienabschnitts Normalfunktion: Gesundheit und Krankheit abgeleistet und vom Landesprüfungsamt für Heilberufe anerkannt worden sein.

    Krankenpflegedienst (vgl. § 6 ÄApprO)
    Für die Zulassung zur mündlich/mündlich-praktischen Prüfung der Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung ist die Vorlage eines vom Landesprüfungsamt für Heilberufe anerkannten Nachweises über mindestens zwei Monate Krankenpflegedienst notwendig. Daher sollte dieser bis zum Beginn der Vorlesungszeit des dritten Semesters vorliegen. Darüber hinaus setzt die Erteilung der Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach dem fünften Fachsemester unter anderem den zusätzlichen Nachweis über einen dritten Monat Krankenpflegedienst voraus.

    Famulatur (vgl. § 7 ÄApprO)
    Bis zur Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind 4 Monate Famulatur nachzuweisen, die alle während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleisten sind. Unterrichtsfreie Zeiten sind der Terminübersicht zu entnehmen. Weitere Infomationen erhalten Sie hier .

  • Ausbildung in erster Hilfe und Krankenpflegedienst

    Die Ausbildung in erster Hilfe sowie der Krankenpflegedienst kann bereits vor dem Studium abgeleistet werden, da keine bestimmten Voraussetzungen gegeben sind.

    Famulatur
    Sie müssen während des Ableistens der Famulatur immatrikuliert sein, entweder in Hamburg oder an einer anderen Universität. Während eines Urlaubssemesters gelten Sie als immatrikuliert. Eine Famulatur kann nur in der unterrichtsfreien Zeit abgeleistet werden. D. h., entweder während der Semesterferien oder während eines Urlaubssemesters. Im Modellstudiengang iMED Hamburg kann die Famulatur bereits begonnen werden, wenn die für die ersten zwei Semester vorgeschriebenen Prüfungen und Leistungskontrollen sowie der Krankenpflegedienst erfolgreich absolviert worden sind. Für die Anerkennung Ihrer Famulatur beim Landesprüfungsamt für Heilberufe benötigen Sie einen Nachweis, dass Sie diese Leistungen vor Antreten der Famulatur erbracht haben. Eine entsprechende Bescheinigung können Sie aus iMED-Campus (Downloadbereich) herunterladen. Diese enthält auch die vorlesungsfreien Zeiträume bis zum letzten Semester vor Ausstellungsdatum. Um die Erfüllung der Voraussetzungen bei Beginn einer Famulatur nachweisen zu können, ist es unabdingbar, das Krankenpflegepraktikum vor Beginn der Famulatur vom Landesprüfungsamt für Heilberufe anerkennen zu lassen und den mit Datum versehenen Nachweis gut aufzubewahren.


  • Für den Krankenpflegedienst sowie für die Famulatur bewerben Sie sich direkt in der Klinik / dem Institut bzw. bei der Einrichtung. Die Famulatur und der Krankenpflegedienst können sowohl im gesamten Bundesgebiet als auch – ganz oder teilweise – im Ausland abgeleistet werden.

  • Ausbildung in erster Hilfe
    In §5 Absatz 2 ÄApprO ist geregelt, welche Bescheinigungen oder Zeugnisse als Nachweis über eine entsprechende Ausbildung gelten. Die Anerkennung der Ausbildung in erster Hilfe erfolgt ausschließlich über das Landesprüfungsamt, nicht über das Prodekanat für Lehre. Bitte informieren Sie sich auf der Homepage des Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPA) .
    Die Ausbildung in erster Hilfe ist gemäß §14 der Prüfungsordnung eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Mündliche/mündlich-praktische Prüfung nach Abschluss des Studienabschnitts „Normalfunktion: Gesundheit und Krankheit“ (" Prüfung Normalfunktion "). Bitte reichen Sie daher die vom LPA anerkannte Ausbildung in erster Hilfe ausschließlich in den für die Anmeldung zur "Prüfung Normalfunktion" vorgesehenen Sonder-Sprechstunden ein.

    Krankenpflegedienst
    In §6 Absatz 2 ÄApprO ist geregelt, welche Tätigkeiten bzw. Ausbildungen auf den Krankenpflegedienst anzurechnen sind. Der insgesamt dreimonatige Krankenpflegedienst kann in drei Abschnitte unterteilt werden. Jeder Abschnitt muss mindestens einen Monat in einer Einrichtung umfassen; ein kürzeres Praktikum in der Krankenpflege ist nicht als Teil des Krankenpflegedienstes anrechenbar. Als ein Monat gilt z.B. der Zeitraum vom 15.02. bis 14.03. eines Jahres. Die Anerkennung des Krankenpflegedienstes erfolgt ausschließlich über das Landesprüfungsamt, nicht über das Prodekanat für Lehre. Bitte informieren Sie sich auf der Homepage des Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPA) , wo Ihnen auch hilfreiche Informationen zum Krankenpflegedienst in einem entsprechenden Merkblatt zur Verfügung gestellt werden.
    Es wird empfohlen, sich vor Beginn des Krankenpflegedienstes im Inland oder Ausland beim Landesprüfungsamt zu erkundigen, ob die beabsichtigte Tätigkeit auf den Krankenpflegedienst anrechenbar ist und ob deren Anerkennung gebührenpflichtig ist.
    Ein Muster für die Bescheinigung des Krankenpflegedienstes finden Sie als Anlage 5 in der ÄApprO. Der vom Landesprüfungsamt anerkannte Nachweis über mindestens zwei Monate Krankenpflegedienst ist gemäß §14 der Prüfungsordnung eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlich/mündlich-praktischen Prüfung nach Abschluss des Studienabschnitts
    "Normalfunktion: Gesundheit und Krankheit" ("Prüfung Normalfunktion"). Bitte reichen Sie daher den vom Landesprüfungsamt anerkannten Nachweis über Ihren Krankenpflegedienst in den für die Anmeldung zur " Prüfung Normalfunktion " vorgesehenen Sonder-Sprechstunden ein.
    Sollten Sie den Nachweis über den 3. Monat des Krankenpflegedienstes noch nicht bei der Anmeldung zur Prüfung Normalfunktion eingereicht bzw. erbracht haben, reichen Sie diesen bitte spätestens bis zum Ende des 5. Fachsemesters in der Sprechstunde bei Frau Klüver ein.

    Famulatur
    In §7 Absatz 1 ÄApprO ist geregelt, welche Famulaturen bis zur Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen sind. Wie beim Krankenpflegedienst beträgt auch bei Famulaturen der anrechnungsfähige Mindestzeitraum jeweils einen Monat. Die Anerkennung der Famulatur erfolgt ausschließlich über das Landesprüfungsamt, nicht über das Prodekanat für Lehre. Bitte informieren Sie sich auf der Homepage des Landesprüfungsamts , wo Ihnen auch hilfreiche Informationen zur Famulatur in einem entsprechenden Merkblatt zur Verfügung gestellt werden.
    Für die Anerkennung Ihrer Famulatur beim Landesprüfungsamt benötigen Sie einen Nachweis, dass Sie alle Leistungen der ersten zwei Semester sowie das komplette Krankenpflegepraktikum (inkl. Anerkennung vom LPA, s.o.) vor Antreten der Famulatur erfolgreich absolviert haben. Eine Bescheinigung, die sowohl das Bestehen der Module der ersten zwei Semester als auch die vorlesungsfreien Zeiträume in Ihrem bisherigen Studium dokumentiert, können Sie sich selbst in iMED-Campus aus dem Downloadbereich herunterladen, sie ist ohne Unterschrift gültig. Es empfiehlt sich auch bei Famulaturen, insbesondere wenn sie im Ausland gemacht werden, ihre Anrechenbarkeit und mögliche Gebühren im Vorhinein beim LPA zu erfragen. Eine Vorlage für das Zeugnis über die Tätigkeit als Famulus finden Sie als Anlage 6 in der ÄApprO.

Bei Fragen zum Seiteninhalt wenden Sie sich bitte an Herrn PD Dr. Thomas Tilling .