Genehmigungsverfahren

Die Verwendung von Wirbeltieren, Cephalopoden und Dekapoden für Tierversuche (§ 7 TierSchG) sowie für die Tötung zu wissenschaftlichen Zwecken (§ 4 TierSchG) unterliegen den gesetzlichen Regelungen des Tierschutzgesetzes ( TierSchG ), der Tierschutz-Versuchstierverordnung ( TierSchVersV ) sowie der Versuchstiermeldeverordnung ( VerTierMeldV ).

Beim Erwägen von Tierversuchen im UKE wird grundsätzlich das 3R-Prinzip (Replace, Reduce, Refine – Ersetzen, Reduzieren, Verbessern) berücksichtigt.

Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind. Das Versuchsvorhaben ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist dem:der Tierschutzbeauftragten vorzulegen, der:die ihn auf Genehmigungsfähigkeit prüft und ggf. nach Rückfragen mit seiner Stellungnahme versehen an die Behörde weiterreicht, die den Antrag prüft und genehmigt.

Der:die Versuchsleiter:in bzw. sein:ihr Stellvertreter:in stellen sicher, dass die Versuchsdurchführung der Genehmigung entspricht und sind für die Einhaltung der geltenen Rechtsvorgaben verantwortlich.

Alle an tierexperimentellen Verfahren beteiligten Personen müssen ihre Sachkunde nachgewiesen haben und sind zur regelmäßigen Fortbildung verpflichtet.

Die für Tierversuche zuständige Behörde in Hamburg ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz .