Prüfungen in iMID

Im Rahmen des Studiengangs Hebammenwissenschaft B.Sc. sind hochschulinterne Prüfungen an den beiden Hochschulen sowie die berufszulassenden staatlichen Prüfungen abzulegen. In den letzten beiden Semestern finden die berufszulassenden staatlichen Prüfungen gemäß § 13 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) und gemäß § 25 Absatz 2 Hebammengesetz (HebG) statt.

Die Struktur von Prüfungen und Prüfungsverfahren können Sie der Studien- und Prüfungsordnung für den dualen hochschulübergreifenden Studiengang Hebammenwissenschaft mit dem Abschluss Bachelor of Science (B.Sc.) an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg und der Universität Hamburg (SPO) entnehmen.
Informationen zur Auswertung und Qualitätssicherung von Multiple Choice-Prüfungen und strukturierten mündlich-praktischen Prüfungen (OSCE) finden Sie hier.

Anträge auf nachteilsausgleichende Maßnahmen

Studierende, bei denen aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen ggf. Anpassungen im Prüfungsablauf erforderlich sind, werden gebeten vollständige Anträge auf nachteilsausgleichende Maßnahmen rechtzeitig zu Semesterbeginn einzureichen. Zu späteren Zeitpunkten lassen sich Anpassungen ggf. nicht mehr für das Semester bzw. Studienjahr realisieren. Vorab haben Sie die Möglichkeit sich in der Studienberatung im Rahmen der Sprechstunden des Prodekanats für Lehre beraten zu lassen. Das entsprechende Formular finden Sie hier .

Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Studierende, die einen Antrag auf Anerkennung von Studien- und/oder Prüfungsleistungen stellen möchten, werden gebeten vollständige Anträge rechtzeitig einzureichen. Da diese Anträge vom Prüfungsausschuss genehmigt werden müssen, beträgt die Bearbeitungszeit vier bis acht Wochen. Das entsprechende Antragsformular mit den Hinweisen zum konkreten Ablauf finden Sie hier.

Modulprüfungen

  • Die Termine des Anmeldezeitraums für die Prüfungen und die Termine der Modulprüfungen werden jedes Semester rechtzeitig kommuniziert.

    Die Prüfungstermine finden Sie hier in der entsprechenden Terminübersicht für die jeweilige Kohorte / den jeweiligen Jahrgang.

  • Um die Modulprüfungen antreten und ein Modul insgesamt erfolgreich abschließen zu können, müssen Sie sich über myHAW im entsprechenden Anmeldezeitraum angemeldet haben. Die Informationen dazu bekommen Sie rechtzeitig.

    Die staatliche Prüfung wird in den letzten beiden Studiensemestern durchgeführt. Die Studierenden müssen die Zulassung zur staatlichen Prüfung bis zu einem vom Examensausschuss festgelegten Termin beantragen. Der Termin wird den Studierenden rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt gegeben. Über den Antrag zur Zulassung entscheiden die Vorsitzenden des Examensausschusses. Die Zulassung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen: 1. erfolgreicher Abschluss aller Module der Semester 1 bis 5 (Module M1, M2, M3, M4, M5, M6, M7, M8, M9a, M9b, M10, M11, M12, M13, M14, M15, M16), 2. Tätigkeitsnachweis nach § 12 HebStPrV. Zum Zeitpunkt der Zulassung zur staatlichen Prüfung muss absehbar sein, dass die in § 12 HebStPrV beschriebenen Vorgaben bis zwei Wochen vor dem Prüfungstermin erfüllt werden können.

  • Ein erfolgreicher Abschluss eines Moduls setzt das Bestehen der Modulprüfung voraus. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen muss jede Prüfungsleistung einzeln bestanden werden. Die zu erbringenden Prüfung- und Studienleistungen ergeben sich aus der Anlage Modultabelle Studiengang Hebammenwissenschaft der Studien- und Prüfungsordnung des Studiengangs Hebammenwissenschaft. Die Prüfungsart für die Prüfungs- und/oder Studienleistungen eines Moduls wird vom Prüfer/der Prüferin aus der im Modulhandbuch enthaltenen Liste ausgewählt. Die Prüfungsart wird zu Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben. Für jede Prüfungsleistung wird eine Note vergeben. Eine Studienleistung wird nicht benotet, sondern nur mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ bewertet. Die nach ihren Leistungspunkten gewichteten Modulnoten aller Module mit Ausnahme des Moduls M 21 (Bachelorarbeit) gehen zu 80 % von Hundert und die Note des Moduls M 21 (Bachelorarbeit) zu 20% von Hundert in die Gesamtnote ein.

  • Jede nicht bestandene Prüfung- oder Studienleistung kann zweimal wiederholt werden. Handelt es sich um eine Modulprüfung, die Teil der staatlichen Prüfung ist, darf diese nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen müssen spätestens im Rahmen des Prüfungstermins des übernächsten Semesters angeboten werden. Für die Wiederholungsprüfungen müssen sich die Studierenden gemäß § 11 (SPO) anmelden. Eine bestandene Prüfungs- und Studienleistung kann nicht wiederholt werden. Wird eine Prüfungsleistung eines Moduls nicht bestanden, muss nur die nicht bestandene Prüfungsleistung wiederholt werden. Sind alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft, ist die entsprechende Prüfungs- oder Studienleistung endgültig nicht bestanden.

    Die bzw. der Prüfungsausschussvorsitzende kann die Anmeldung zur zweiten Wiederholungsprüfung von der Auflage abhängig machen, dass die oder der Studierende zuvor an einer Studienfachberatung teilgenommen hat. Die Bachelorarbeit kann einmal wiederholt werden. In begründeten Fällen ist eine zweite Wiederholung möglich. Die Entscheidung trifft auf schriftlichen Antrag der Prüfungsausschuss gemäß §13 SPO.

    Wenn eine Studierende bzw. ein Studierender ohne triftigen Grund einen Prüfungstermin oder eine Prüfungsfrist im Sinne der Studien- und Prüfungsordnung versäumt, nach Beginn einer Prüfung zurücktritt oder eine schriftliche Prüfungs- oder Studienleistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbringt, gilt eine Prüfungsleistung als mit „mangelhaft“ (5,0) bzw. eine Studienleistung mit „nicht bestanden“ bewertet. Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß §13 SPO unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist der bzw. dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses ein ärztliches Attest vorzulegen, das die Prüfungsunfähigkeit des Studierenden zum Zeitpunkt der Prüfung bescheinigt. In Zweifelsfällen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests verlangen. Wird der Grund anerkannt, so wird der nächstmögliche Prüfungstermin festgesetzt. (§19 SPO)

    Die Studierenden beantragen unverzüglich den Rücktritt unter Angabe von Gründen beim Prüfungsausschuss per E-Mail an: Simone.Ahten@haw-hamburg.de. Die E-Mail muss folgende Informationen enthalten:

    • Angabe von Gründen des Rücktritts bzw. Mitsenden des ärztlichen Attestes, sofern medizinische Gründe geltend gemacht werden,
    • Modulnummer und Modulbezeichnung,
    • Prüfungstermin (Ort, Datum und Uhrzeit),

    Wichtig: Beim Absenden der Email muss die Erfordernis der Lesebestätigung aktiviert sein, damit die Studierenden einen Beleg für den eingereichten Antrag haben. Sollten Sie nicht spätestes innerhalb des nächsten Werktages nach Eingang des Antrages einen ablehnenden Bescheid erhalten haben, gilt, dass Ihrem Antrag statt gegeben wurde. Im Falle einer Ablehnung erhalten Sie einen Bescheid.

    Studierende, bei denen aufgrund eines verzögerten Studienverlaufs ggf. Anpassungen im Stundenplan oder Prüfungsablauf erforderlich sind, werden gebeten, sich vor oder unmittelbar nach Beginn des jeweiligen Semesters in einer der Sprechstunden des Prodekanats für Lehre beraten zu lassen. Zu späteren Zeitpunkten lassen sich Anpassungen ggf. nicht mehr realisieren..

  • Ihre Ansprechpersonen rund um den Studiengang Hebammenwissenschaft B.Sc. finden Sie hier .

  • In den letzten beiden Semestern finden die berufszulassenden staatlichen Prüfungen gemäß § 13 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) und gemäß § 25 Absatz 2 Hebammengesetz (HebG) statt. Die staatliche Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil, die im Rahmen der Modulprüfungen organisiert werden.