Über die Ärztliche Zentralbibliothek

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Bei uns können Sie ungestört lesen und lernen
Regalreihe in der Lehrbuchsammlung
Im 2. Stock finden Sie Lehrbücher für Studium und Ausbildungen
Regalreihe mit Fachbüchern der Medizin
Im 3. Stock ist die Fachbuchsammlung

Die ÄZB ist die zentrale Fachbibliothek der medizinischen Fakultät der Universität Hamburg und damit wichtiger Partner für Forschung und Lehre.

Wir versorgen Studierende, Ärzt:innen und Wissenschaftler:innen sowie die Beschäftigten des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf mit gedruckten und elektronischen Medien.

Als Teil des Bibliothekssystem Universität Hamburg steht die ÄZB auch externen Nutzer:innen zur Verfügung.

Finden Sie bei uns die für Sie relevanten Informationen. Recherchieren Sie auf vier Stockwerken vor Ort oder mobil. Die ÄZB bietet Ihnen Zugriff auf mehr als 300.000 Printmedien und eBooks, 50.000 eJournals und zahlreiche Datenbanken.

Nutzen Sie die Bibliothek als Lernort! Ihnen stehen 240 Arbeitsplätze und zahlreiche Gruppenarbeitsräume in ruhiger Arbeitsatmosphäre zur Verfügung.

Wir haben montags bis sonntags von 08.00 bis 22.00 Uhr für Sie geöffnet. Während unserer Öffnungszeiten können Sie unsere Printmedien ausleihen und zurückgeben.

Während unserer Servicezeiten unterstützt Sie unser Fachpersonal. Sprechen Sie uns gerne an!

Hier finden Sie unsere Öffnungs- und Servicezeiten

Hier finden Sie uns - mit einem Lageplan von unserem Standort

Verordnungen

  • Nutzungsordnung der Ärztlichen Zentralbibliothek des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf

    I. Allgemeines

    § 1 Geltungsbereich

    Diese Nutzungsordnung gilt für die Nutzerinnen und Nutzer der Ärztlichen Zentralbibliothek (ÄZB) und des MediTreFF des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf.

    § 2 Aufgaben der Bibliothek

    (1) Die ÄZB dient als öffentliche Bibliothek wissenschaftlichen Zwecken, beruflicher Arbeit und Fortbildung. Sie ist die zentrale Bibliothek des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf und bietet umfassende Serviceleistungen an, die eine effiziente und effektive Nutzung medizinwissenschaftlicher Fachinformation für Studium, Forschung und Lehre ermöglichen.

    (2) Sie bietet folgende Nutzungsmöglichkeiten:

    1. Nutzung ihrer Bestände in den Räumen der Bibliothek.

    2. Ausleihe von Beständen zur Nutzung außerhalb der Bibliothek.

    3. Beschaffung von in der Bibliothek nicht vorhandener Literatur durch die Fernleihe.

    4. Auskünfte und Informationsvermittlung.

    5. Anfertigen von Fotokopien, Ausdrucken und Scans nach Vorlagen aus ihren und von den vermittelten Beständen.

    6. Die ÄZB bietet Gepäckschließfächer und Bücherwagen an. Die Bedingungen zur Vergabe und Nutzung der genannten Angebote werden gesondert festgelegt. Es besteht kein Anspruch auf Nutzung.

    7. EDV-Arbeitsplätze (s. ergänzende Nutzungsregelung)

    § 3 Hausrecht

    Inhaber des Hausrechts ist der Vorstand des UKE. Soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit oder das Leben von Menschen oder für die Sicherung von Gebäuden, von Sachen, des Geländes oder von Rechten erforderlich ist, sind der Sicherheitsdienst und die Beschäftigten der ÄZB befugt, das Hausrecht für den Vorstand auszuüben. Alle Nutzerinnen und Nutzer der ÄZB haben alles zu unterlassen, was den Bibliotheksbetrieb stören könnte. Diesbezügliche Anordnungen der Beschäftigten der ÄZB sind von den Nutzerinnen und Nutzern zu befolgen.

    § 4 Gebühren

    Die Nutzung der Bibliothek ist für Mitglieder und Angehörige der Hamburger Hochschulen im Sinne von § 8 HmbHG und die Mitglieder und Angehörige des UKE gem. § 1 Abs. 2 UKEG sowie § 6a der Satzung des UKE gebührenfrei.

    Für die Nutzung und die Inanspruchnahme einzelner Leistungen werden Gebühren und Auslagen erhoben.

    § 5 Öffnungszeiten

    (1) Die Öffnungszeiten werden durch Aushang und auf der Homepage der ÄZB bekannt gegeben.

    (2) Die Bibliothek kann zeitweise geschlossen werden. Eine solche vorübergehende Schließung wird rechtzeitig unter Angabe des Grundes durch Aushang bekannt gegeben.

    § 6 Nutzungsberechtigte

    (1) Zur Nutzung sind natürliche und juristische Personen berechtigt, die einen in § 2 angegebenen Zweck verfolgen; kollektive Nutzer sind zur Nutzung berechtigt, wenn eine Bevollmächtigung vorliegt, die die Einrichtung und deren Vertreter umfasst.

    (2) Die Nutzung kann aus wichtigem Grund verweigert werden.

    § 7 Nutzungsverhältnis

    (1) Zwischen der ÄZB und den Nutzerinnen und Nutzern wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet.

    (2) Mit der Nutzung von Leistungen der ÄZB erkennen die Nutzerin und der Nutzer diese Nutzungsordnung an.

    (3) Die Nutzungsordnung regelt unbeschadet des allgemeinen Hausrechts die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der ÄZB und den Nutzerinnen und Nutzern.

    § 8 Zulassung zur Nutzung

    (1) Wer Bibliotheksgut entleihen oder aus dem Magazin bestellen, sowie Kataloge, den Lesesaal und/oder die EDV-Arbeitsplätze der ÄZB nutzen will, bedarf grundsätzlich der Zulassung, soweit nicht anders geregelt.

    (2) Die Zulassung zur Nutzung der ÄZB von Nutzerinnen und Nutzern ist an die folgenden Voraussetzungen gebunden:

    1. Die Zulassung ist grundsätzlich persönlich zu beantragen.

    2. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre. Personen unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Einverständniserklärung des bzw. der Erziehungsberechtigten, sofern sie nicht immatrikulierte Studierende einer Hamburger Hochschule sind.

    3. Der amtlich gemeldete Wohnsitz muss in der Bundesrepublik Deutschland liegen.

    4. Vorlage eines gültigen Personalausweises. Alternativ ist die Vorlage eines Reisepasses oder eines elektronisch lesbaren Führerscheins, jeweils mit aktueller Adressenbestätigung des Einwohnermeldeamtes, die nicht älter als 3 Monate sein darf, möglich. Studierende legen zusätzlich den gültigen Studienausweis vor.

    5. Ergänzend haben Personen, die nicht Staaten der Europäischen Union angehören oder staatenlos sind, ihre Aufenthaltsgenehmigung oder den Nachweis eines Beschäftigungsvertrages mit einer Einrichtung innerhalb der EU vorzulegen, die noch mindestens drei Monate gültig sein müssen.

    6. Nicht natürliche Personen (juristische Personen, Firmen, Behörden, Institute und vergleichbare Untereinheiten der Hochschulen) beantragen die Zulassung durch eine zeichnungsberechtigte Person, die sich durch ein amtliches Dokument legitimiert.

    7. Die Nutzungsgebühr ist im Voraus zu entrichten.

    (3) Die Zulassung zur Nutzung ist zeitlich befristet.

    (4) Eine Verlängerung der Zulassung kann beantragt werden. Voraussetzung ist die vollständige Begleichung ausstehender Gebührenforderungen.

    (5) Änderungen der bei der Zulassung genannten Daten sind der ÄZB unverzüglich mitzuteilen. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung gehen Nachteile, die sich daraus ergeben, zu Lasten der Nutzerinnen oder Nutzer.

    (6) Zur Sicherung von Ersatzansprüchen und fälligen Gebühren können Sicherheitsleistungen (Kaution/Bürgschaft) verlangt werden.

    (7) Die von der Bibliothek mit der Zulassung zur Nutzung erhobenen gespeicherten Daten werden entsprechend den Vorschriften des Hamburger Datenschutzgesetzes behandelt.

    § 9 Bibliotheksausweis

    (1) Zugelassene Nutzerinnen und Nutzer erhalten einen Bibliotheksausweis, der Eigentum der ÄZB ist.

    (2) Er ist sorgfältig zu verwahren und nicht übertragbar. Für missbräuchliche Nutzung haftet die Nutzerin oder der Nutzer, auch wenn sie/ihn kein Verschulden trifft.

    (3) Ein Verlust ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Die Nutzerin oder der Nutzer haftet für Schäden, die aus dem Verlust des Bibliotheksausweises entstehen.

    (4) Mit Ausstellung eines neuen oder Ersatzausweises verliert der alte Ausweis seine Gültigkeit.

    § 10 Beendigung des Nutzungsverhältnisses

    (1) Das Nutzungsverhältnis endet, wenn

    1. die Nutzerin oder der Nutzer dies erklärt,

    2. die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden,

    3. die Gültigkeitsdauer des Bibliotheksausweises abgelaufen ist,

    4. die Nutzerin oder der Nutzer dauerhaft von der Nutzung ausgeschlossen worden ist,

    5. der Tod der Nutzerin oder des Nutzers eingetreten ist.

    (2) Studierende sind nur für die Dauer des Studiums bis zur Exmatrikulation zugelassen, Mitglieder des Lehrkörpers, Mitglieder und Angehörige der Hamburger Hochschulen im Sinne von § 8 HmbHG und die Mitglieder und Angehörige des UKE gem. § 1 Abs. 2 UKEG sowie § 6a der Satzung des UKE nur für die Dauer ihres Dienstes in den Hamburger Hochschulen bzw. im UKE. Sie können bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 8 erneut zugelassen werden.

    (3) Mit Beendigung des Nutzungsverhältnisses sind alle noch bestehenden Verpflichtungen der Nutzerin oder des Nutzers gegenüber der Bibliothek zu erfüllen.

    (4) Ein Ausschluss im Sinne von Absatz 1 Nr. 4 erfolgt, wenn eine Nutzerin oder ein Nutzer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Nutzungsordnung verstößt oder sonst durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung eines Nutzungsverhältnisses unzumutbar geworden ist. Die aus dem Nutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen werden durch den Ausschluss nicht berührt.

    (5) Bei besonders schweren Verstößen gegen die Nutzungsordnung ist die Bibliothek berechtigt, anderen Bibliotheken den Ausschluss und seine Begründung mitzuteilen.

    § 11 Allgemeine Pflichten der Nutzerin / des Nutzers

    (1) Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, den Vorschriften der Nutzungsordnung und den Anordnungen des Bibliothekspersonals nachzukommen. Sie haften für Schäden und Nachteile, die der Bibliothek aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen.

    (2) Die Nutzerin oder der Nutzer hat das Bibliotheksgut und alle Einrichtungsgegenstände, insbesondere technische Geräte sorgfältig zu behandeln. Es ist untersagt, Veränderungen (u. a. Eintragungen, Unterstreichungen, Berichtung von Druckfehlern und dergl.) am Bibliotheksgut vorzunehmen. Während der Nutzung von Handschriften, Autographen, Karten und Plänen ist der Gebrauch von Tinte, Kugelschreibern und Kopierstiften nicht gestattet. Dem Bibliotheksgut dürfen keine Blätter und keine Karten entnommen werden.

    (3) Die Nutzerin oder der Nutzer hat den Zustand des Bibliotheksgutes beim Empfang am Buchungsplatz bzw. vor der Selbstverbuchung zu prüfen und offensichtliche Schäden unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls wird angenommen, dass die Nutzerin oder der Nutzer es in einwandfreiem Zustand erhalten hat.

    (4) Für Schäden an und Verluste von Bibliotheksgut, die während der Nutzung entstanden sind, haben die Nutzerinnen und Nutzer, auch wenn ihnen ein Verschulden nicht nachzuweisen ist, in angemessener Frist vollwertigen Ersatz zu leisten. Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen. Kann beschädigtes Bibliotheksgut instand gesetzt werden, so hat die Nutzerin oder der Nutzer die Kosten zu ersetzen.

    §12 Verhalten in der Bibliothek

    (1) In allen der Nutzung dienenden Räumen der Bibliothek sind Störungen der Ruhe und Rauchen nicht gestattet. Zudem ist Essen, Trinken und Telefonieren verboten.

    (2) Die Bibliotheksarbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeit und bei Unterbrechung von mehr als einer Stunde zu räumen.

    (3) Bei Verlust eines Schlüssels ist voller Ersatz und der Verwaltungsaufwand gemäß der aktuellen Gebührenordnung zu leisten.

    § 13 Kontrollrecht der Bibliothek

    (1) Zur Sicherung ihrer Bestände kann die Bibliothek die erforderlichen Kontrollmaßnahmen treffen.

    (2) Bei Kontrollen hat die Nutzerin oder der Nutzer einen amtlichen Ausweis oder den Bibliotheksausweis, mitgeführte Bücher, Zeitschriften vorzuzeigen.

    (3) Bei konkretem Diebstahlsverdacht sind die Beschäftigten der ÄZB bzw. der Sicherheitsdienst des UKE berechtigt eine Taschenkontrolle durch die Polizei vornehmen zu lassen.

    II. Nutzung in der Bibliothek

    § 14 Umgang mit Medien

    (1) Es ist untersagt den Zustand der Medien in jeglicher Form, insbesondere inhaltlicher Art oder die Substanz betreffend, beispielsweise mittels Eintragungen, Unterstreichungen, Durchzeichnen, Umknicken der Blätter zu verändern.

    (2) Um Missverständnissen vorzubeugen, soll die Nutzerin oder der Nutzer den Zustand des ihr/ihm ausgehändigten Bibliotheksgutes bei Empfang prüfen und ggf. vorhandene Schäden unverzüglich anzeigen. Erfolgt keine Anzeige, so hat die Nutzerin oder der Nutzer zu beweisen, dass sie/er das Bibliotheksgut bereits in fehlerhaftem Zustand erhalten hat. Gleiches gilt für das Fehlen von Beilagen und Zubehör.

    (3) Selbstklebende Zettel, Lesezeichen und ähnliches sind vor der Rückgabe der Medien zu entfernen. Bei lesesaalpflichtigen Medien ist aus Gründen der Bestandserhaltung die Nutzung selbstklebender Zettel verboten.

    (4) Es ist nicht gestattet, Beschädigungen an Medien selber zu beheben oder im eigenen Auftrage beheben zu lassen.

    (5) Der im Magazin aufgestellte Bestand sowie Werke aus dem Besitz anderer Bibliotheken können zur Nutzung in den Lesesaal bestellt werden. Sie sind in der Regel bei der dafür vorgesehenen Aufsicht (Lesesaal, Leihstelle) in Empfang zu nehmen und dort täglich wieder abzugeben. Werden Werke, die für die Nutzung im Lesesaal bereitgestellt sind, länger als drei Tage nicht genutzt, kann die Bibliothek anderweitig darüber verfügen.

    (6) Der Magazinraum darf nur mit besonderer Erlaubnis betreten werden.

    (8) Handschriften und andere wertvolle Bestände dürfen nur unter Angabe des Zwecks und nur in den von der Bibliothek für die Einsichtnahme bestimmten Räumen genutzt werden. Die für Einhaltung der wertvollen Bestände notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sind zu beachten.

    (9) Die Bibliothek kann zeitgenössische Handschriften und Autographien, insbesondere Nachlässe, zum Schutze von Persönlichkeitsrechten für einen angemessenen Zeitraum von der Nutzung ausschließen.

    (10) Texte und Bilder aus Handschriften und Autographien der Bibliothek dürfen nur mit Zustimmung der Bibliothek veröffentlicht werden. Einzelheiten der Nutzung von Handschriften, Autographien, Rara und anderen wertvollen Beständen kann die Bibliothek durch gesonderte Vereinbarung mit der Nutzerin oder dem Nutzer regeln.

    (11) Bibliotheksgut, das für eine uneingeschränkte Nutzung nicht geeignet ist, kann nur eingesehen werden, wenn ein berechtigtes wissenschaftliches oder berufliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

    III. Haftung

    § 15 Beschädigung, Zerstörung oder Verlust von Bibliothekseigentum

    (1) Wer Bibliotheksgut beschädigt, zerstört oder verliert, ist gegenüber dem UKE zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

    (2) Art und Höhe des Schadens bestimmt die ÄZB nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Ersatzleistung ist in angemessener Pflicht zu leisten.

    (3) Bei unersetzbaren Werken, kann neben den Kosten für die Herstellung der Reproduktion voller Wertersatz gefordert werden.

    (4) Bei Verlust eines Bibliotheksmediums ist eine Verlusterklärung auszufüllen. Mit dieser wird eine Verwaltungskostenpauschale gemäß Gebührenordnung fällig. Die Rückgabeverpflichtung bleibt auch bei Beschaffung eines Ersatzexemplars bestehen. Die Kosten der Wieder- oder Ersatzbeschaffung des verloren gegangenen Mediums hat die Nutzerin oder der Nutzer zu tragen.

    § 16 Haftung der ÄZB

    (1) Die ÄZB haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind; die Haftung wegen Vorsatzes bleibt unberührt.

    (2) Die ÄZB übernimmt für Dienstleistungen selbstständiger Partner keine Haftung. Bei der Nutzung von Geräten oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Vertragspartnern der ÄZB gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Partners.

    (3) Die ÄZB haftet nicht für Schäden, die durch die Handhabung von elektrischen Geräten und/oder Software oder durch Nutzung von Stromanschlüssen der ÄZB an Daten, Dateien, Programmen und elektrischen Geräten der Nutzerinnen und Nutzer entstehen. Dies gilt entsprechend für Schäden an Geräten von Nutzerinnen und Nutzern, die durch Handhabung audiovisueller Medien und die Nutzung von Dienstleistungen durch die ÄZB entstehen.

    (4) Die ÄZB übernimmt keine Verantwortung für die Inhalte der von ihr zur Verfügung gestellten Medien.

    (5) Die ÄZB haftet nicht für den Verlust von Sachen die in die Bibliothek mitgebracht werden.

    (6) Für den Verlust von Schlüsseln, Ausweisen, Geld und sonstigen Wertsachen haftet die ÄZB nicht. Diese Gegenstände werden von der Bibliothek nicht in Verwahrung genommen.

    IV. Nutzung durch Ausleihe

    § 17 Ausleihe

    (1) Die in der ÄZB vorhandenen Medien können zur Nutzung außerhalb der Bibliotheksräume ausgeliehen werden, sofern dem keine Nutzungseinschränkungen entgegenstehen.

    (2) Ausgenommen sind grundsätzlich: a) der Präsenz- und nicht verleihbare Bestand des Lesesaals und der übrigen Diensträume, b) Loseblattausgaben, Tafelwerke und Karten, Zeitungen und ähnliches, c) ungebundene Lieferungswerke, einzelne Hefte ungebundener Zeitschriften, d) Werke von besonderem Wert, zumal solche, die älter als 100 Jahre sind, e) Mikroformen

    (3) Die Ausgabe viel verlangter Werke kann auf den Lesesaal beschränkt werden.

    (4) Die Bibliothek ist grundsätzlich berechtigt, die Anzahl der von einer Nutzerin oder einem Nutzer entliehenen oder gleichzeitig zu verleihenden bzw. im Lesesaal bereitzustellenden Werke zu begrenzen.

    (5) Bücher aus der Lehrbuchsammlung werden am Ort nur an natürliche Personen, vorrangig an Studenten verliehen.

    (6) Es ist unzulässig, entliehene Werke an Dritte weiter zu verleihen.

    (7) Vom Entleihungsverbot des in Abs. 2 genannten Bestandes können in begründeten Fällen Ausnahmen gemacht werden.

    (8) Bestell- und Ausleihvorgang, sowie Bereitstellungsfristen des Bibliotheksgutes, Leihfristen und mögliche Verlängerungen regelt die ÄZB nach Zweckmäßigkeit.

    (9) Bestellte Werke werden im Allgemeinen nicht länger als eine Woche (bis zum gleichlautenden Wochentag der Folgewoche einschließlich) zur Abholung bereitgehalten.

    (10) Die Nutzung bestimmter Medien wird eingeschränkt, wenn gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter dies vorschreiben, insbesondere das Jugendschutzgesetz, das Urheberrecht sowie der Schutz von Persönlichkeitsrechten.

    § 18 Leihfrist

    (1) Die Leihfrist beträgt in der Regel 28 Tage für Monografien und 14 Tage für AV-Medien. Eine Verkürzung oder Verlängerung der Leihfrist, welche je nach Häufigkeit und Verwendungszweck des gewünschten Werkes festgelegt werden kann, wird der Entleiherin/dem Entleiher bei der Ausleihverbuchung bzw. bei der Verlängerung mitgeteilt.

    (2) Die Leihfrist kann grundsätzlich dreimal verlängert werden, wenn das Werk nicht von einer anderen Nutzerin oder einem anderen Nutzer benötigt wird und die Entleiher ihren Verpflichtungen der Bibliothek gegenüber nachgekommen sind. Verlängerungen sind vor Ablauf der Leihfrist mit Hilfe des Ausleihsystems selbst vorzunehmen.

    (3) Die Bibliothek kann ein Werk auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn es aus dienstlichen Gründen benötigt wird.

    (4) Überschreitet die Entleiherin/ der Entleiher die Leihfrist, werden Gebühren erhoben.

    § 19. Rückgabe

    (1) Spätestens mit Ablauf der Leihfrist ist das entliehene Bibliotheksgut unaufgefordert zurückzugeben. Die Rückgabepflicht entsteht auch, wenn die Bibliothek vor Ablauf der Leihfrist das Bibliotheksgut zurückfordert.

    (2) Die Rückgabe erfolgt bei den von der Bibliothek benannten Rückgabeorten. Wird eine Quittung gewünscht, so muss dieses vor Beginn des Rückgabevorganges mitgeteilt werden.

    (3) Im Falle einer verspäteten Rückgabe fallen Gebühren an.

    (4) Der postalische Rückgabeweg ist ausgeschlossen.

    § 20 Vormerkung

    (1) Verliehene Werke können für den Zeitpunkt der Rückgabe zur Entleihung oder zur Nutzung im Lesesaal vorgemerkt werden. Die Bestellerin oder der Besteller wird benachrichtigt, sobald das gewünschte Werk bereitliegt.

    (2) Für Vormerkungen können Gebühren nach der aktuellen Gebührenordnung erhoben werden.

    (3) Die Bibliothek ist grundsätzlich berechtigt, die Zahl der Vormerkungen für ein bestimmtes Werk oder für eine bestimmte Nutzerin oder einen bestimmten Nutzer zu beschränken.

    § 21 Entleihungen aus anderen Bibliotheken

    (1) Für Verleihungen im Rahmen des Fernleihverkehrs der deutschen Bibliotheken und des internationalen Leihverkehrs gelten die Bestimmungen der Leihverkehrsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

    (2) Der Eingang der von auswärts bestellten Literatur wird dem Besteller oder der Bestellerin mitgeteilt.

    V. Sonstige Nutzung

    § 22 Anfertigungen von Kopien, Ausdrucken und anderen Vervielfältigungen

    (1) Im Rahmen ihrer technischen und personellen Möglichkeiten fertigt die Bibliothek Vervielfältigungen (Fotokopien) nach Vorlagen aus ihren und den von anderen Bibliotheken vermittelten Beständen an, wenn der Erhaltungszustand der Vorlagen es zulässt.

    (2) Nutzerinnen und Nutzer können die von der Bibliothek zur Selbstbedienung aufgestellten Kopiergeräte benutzen und Reproduktionen aus Medien der ÄZB selbst anfertigen.

    (3) Aufnahmen und Ablichtungen aus Handschriften, Autographien und anderen Beständen dürfen nur mit Genehmigung der Bibliothek angefertigt werden und sind grundsätzlich bei der Bibliothek in Auftrag zu geben. Die Bibliothek kann Nutzerinnen und Nutzer verpflichten, Kopien ihrer Handschriften und Autographien nur mit Genehmigung der Bibliothek an Dritte weiterzugeben.

    (4) Die Nutzerinnen und Nutzer haben die Urheberrechte und persönlichkeitsrechtliche Vorschriften eigenverantwortlich zu beachten. Nutzerinnern und Nutzer sind verpflichtet, die Bibliothek von jeglicher Haftung für eine etwaige Verletzung der Rechte Dritter frei zu stellen.

    VI. Schlussbestimmung

    § 23 Anwendungsbereich

    (1) Keine Nutzung im Sinne dieser Nutzungsordnung sind

    a) die Ausleihe an andere Bibliotheken und auswärtige Kundinnen und Kunden,

    b) die Herstellung fotografischer Aufnahmen und anderer Kopien durch die Nutzerinnen und Nutzer zum Zweck der Veröffentlichung (Reprints und ähnliches),

    c) die Entleihung von Beständen der ÄZB zu Ausstellungszwecken,

    d) die Edition, bzw. gewerbliche Faksimilierung von Handschriften, Inkunabeln und Rara sowie von alten Karten, Plänen oder Grafiken,

    e) Film- und Tonaufnahmen sowie gewerbliche Fotoaufnahmen,

    f) der Besuch von Veranstaltungen und Ausstellungen Dritter, die in den Räumen der Bibliothek stattfinden.

    (2) In diesen und in sonstigen Fällen, die nicht der Nutzungsordnung unterliegen, kann eine besondere Vereinbarung getroffen werden.

    § 24 Ergänzungen

    (1) Die Bibliotheksleitung ist berechtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Nutzungsordnung zu erlassen.

    (2) Die Nutzungsordnung wird ergänzt durch:

    a. Gebührengesetz (Hamburg) vom 5.3.1986 in der jeweils gültigen Fassung,

    b. Gebührenordnung für wissenschaftliche Bibliotheken vom 6.12.1994 in der jeweils gültigen Fassung

    c. die Hausordnung des UKE,

    d. ergänzende Nutzungsregelungen für EDV-Arbeitsplätze

    e. Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz vom 11.7.2007 in der jeweils gültigen Fassung

    f. Nutzungsordnung MediTreFF, siehe https://www.uke.de/studium-lehre/lernumgebung/meditreff/index.html

    oder direkt

    Benutzungsordnung des MediTreFF

    § 25 Datenschutz

    Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind das Hamburgische Hochschulgesetz und das Hamburgische Datenschutzgesetz in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Auskünfte über Daten von Nutzerinnen und Nutzern werden nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen erteilt.

    § 26 Inkrafttreten

    Die Nutzungsordnung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Sie ersetzt die vorläufige Benutzungsordnung der ÄZB vom 12.07.2004.

    Der Dekan der Medizinischen Fakultät, Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf

  • Ergänzende Nutzungsregelungen für EDV-Arbeitsplätze in der Ärztlichen Zentralbibliothek des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf

    1. Allgemeine Vorbemerkung

    Die Nutzung aller EDV-/Internet-Arbeitsplätze dient wissenschaftlichen Zwecken, beruflicher Arbeit und Fortbildung. Sie ist dem zur Nutzung zugelassenen Publikum der Ärztlichen Zentralbibliothek vorbehalten.

    RAHMENRICHTLINIEN

    Es ist insbesondere nicht erlaubt

    • Internet-Seiten radikalen, rassistischen, gewaltverherrlichenden oder pornographischen bzw. anstößigen Inhalts zu laden.

    GEBÜHREN

    Die Nutzung der EDV-/Internet-Arbeitsplätze ist kostenfrei, für Ausdrucke wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung für wissenschaftliche Bibliotheken erhoben. Downloading ist – soweit ermöglicht – ebenfalls kostenfrei.

    2. Organisatorische Nutzungsregelungen

    Die Nutzung der Internet-Arbeitsplätze – sofern nicht anders geregelt – erfordert

    • die persönliche Antragstellung der Nutzerinnen und Nutzer verbunden mit der Zulassung zur Nutzung der Ärztlichen Zentralbibliothek durch Ausstellung eines Bibliotheksausweises,

    • die Eingabe der Bibliotheksausweisnummer sowie eines Passwortes,

    • die Beachtung zeitlicher oder programmbezogener Nutzungsbeschränkungen nach Ablauf einer vereinbarten Verweildauer an den einzelnen Arbeitsplätzen.

    Die Bibliothek kann die Nutzungsdauer beschränken.

    3. Haftungsausschluss der Bibliothek gegenüber Internet-Dienstleistern

    Nutzerinnen und Nutzer sind zur Beachtung der geltenden Urheber- und Verwertungsrechte verpflichtet. Soweit dies gesetzlich zulässig ist, haftet die Bibliothek nicht für Verstöße der Nutzerinnen und Nutzer gegen solche Rechte und für Folgen von Vertragsverpflichtungen gegenüber Internet- Dienstleistern, insbesondere nicht für finanzielle Verpflichtungen aufgrund von Bestellungen oder Nutzung kostenpflichtiger Dienste.

    4. Haftungsausschluss der Bibliothek gegenüber dem Publikum

    Die Bibliothek haftet nicht für

    • Schäden, die Nutzerinnen und Nutzern aufgrund fehlerhafter Inhalte der von ihnen genutzten Medien entstehen,

    • Schäden, die durch die Nutzung der EDV-/Internet-Arbeitsplätze und der dort angebotenen Medien an Dateien oder Medienträgern entstehen,

    • Schäden, die Nutzerinnen und Nutzern durch Datenmissbrauch Dritter aufgrund unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen.

    5. Gewährleistungsausschluss der Bibliothek gegenüber dem Publikum

    Die Bibliothek schließt Gewährleistungen aus in Bezug auf

    • die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software und

    • die Verfügbarkeit der von ihr an den EDV-/Internet-Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien.

    6. Beachtung strafrechtlicher Vorschriften

    Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet,

    • die Regelungen der Strafgesetze und des Jugendschutzgesetzes zu beachten und an den EDV-/Internet-Arbeitsplätzen gesetzeswidrige Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten,

    • den Daten- und Dateneigentumsschutz zu beachten und keine Dateien und Programme der Bibliothek oder Dritter zu manipulieren und

    • keine geschützten Daten zu nutzen.

    7. Nutzerhaftung

    Nutzerinnen und Nutzer verpflichten sich,

    • die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch ihre Nutzung an den Geräten und Medien der Bibliothek entstehen, zu übernehmen,

    • Zugangsberechtigungen nicht an Dritte weiterzugeben und für Schäden, die aus etwaigem Verstoß hiergegen entstehen, aufzukommen.

    8. Technische Nutzungseinschränkungen

    Es ist nicht gestattet,

    • Arbeitsplatz- und Netzkonfigurationen zu ändern,

    • technische Störungen selbstständig zu beheben,

    • Programme von mitgebrachten Datenträgern oder aus dem Netz an den EDV-/ Internet-Arbeitsplätzen zu installieren

    Ärztliche Zentralbibliothek

    9. Zustimmung zu diesen Nutzungsregelungen und den folgenden Sanktionsmaßnahmen

    • Mit der Nutzung eines EDV-/Internet-Arbeitsplatzes bzw. mit der Zulassung zur Bibliotheksnutzung erklären sich die Nutzerinnen und Nutzer mit diesen Nutzungsregelungen einverstanden.

    • Zugleich wird zugestimmt, dass die Bibliothek zur Abweisung von Schadensforderungen Dritter und weiteren Haftungsansprüchen die Datenschutzrechte der Nutzerinnen und Nutzer, soweit sie sich auf die Nutzung der Bibliothek beziehen, einschränken kann.

    • Die Bibliothek kann den Abruf von Diensten unterbinden, die gegen Bestimmungen des Datenschutzes, Jugendschutzes und des Strafgesetzbuches verstoßen. Die Bibliothek kann bei solchen Verstößen die im Rahmen der technischen Möglichkeiten gegebene Protokollierung von Zugriffen zur Beweisführung heranziehen.

    • Missbrauch hat die in der Nutzungsordnung der Ärztlichen Zentralbibliothek vorgesehenen Sanktionen zur Folge, insbesondere gegebenenfalls auch ganz oder zeitweise den Ausschluss von der Nutzung.

    10. Inkrafttreten

    Diese Regelungen treten am 01.01.2017 in Kraft. Sie ergänzen die Nutzungsordnung der Ärztlichen Zentralbibliothek vom 01.01.2017

    Der Dekan der Medizinischen Fakultät, Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf