Tierversuche im UKE

Medizinische und biomedizinische Forschungsprojekte sind wesentlich auf die Arbeit mit Tieren angewiesen. Sie sind aber nur dann erlaubt, wenn keine alternativen Verfahren verfügbar sind, wenn die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ihre Fachkenntnisse nachgewiesen haben und wenn das Versuchsverfahren ausführlich von der Tierschutzbeauftragten, einer unabhängigen Kommission und der Genehmigungsbehörde geprüft und genehmigt worden ist. Alternativ kann auch an Geweben oder Organen der Tiere geforscht werden. Weitere Alternativmethoden wie beispielsweise Versuche mit dreidimensional wachsenden Zellkulturen oder bildgebende Verfahren werden, wo immer möglich, gefördert und sind auch im UKE etabliert. Im UKE werden tierbasierte Forschungsprojekte in den Forschungsschwerpunkten Herzkreislauf, Infektionen & Immunität, Krebs und Neurobiologie durchgeführt.

Gesetzliche Grundlagen

Die Verwendung von Wirbeltiere, Cephalopoden und Dekapoden für Tierversuche (§ 7 TierSchG), für anzeigepflichtige Versuchsvorhaben (§ 8a TierSchG) sowie für die Tötung zu wissenschaftlichen Zwecken (§ 4 TierSchG) unterliegt den gesetzlichen Regelungen des Tierschutzgesetzes ( TierSchG ), der Tierschutz-Versuchstierverordnung ( TierSchVersV ) sowie der Versuchstiermeldeverordnung ( MVO ).

Antragsverfahren

Drei Verfahren werden angewendet:

  • Genehmigungspflichtige Tierversuche (§ 7 TierSchG) dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind. Das Versuchsvorhaben ist schriftlich unter Verwendung des Antragsformulars zu beantragen. Der Antrag ist dem Tierschutzbeauftragten vorzulegen, der ihn auf Genehmigungsfähigkeit prüft und ggf. nach Rückfragen mit seiner Stellungnahme versehen an die Behörde weiterreicht. Hinweise zum Ausfüllen des Formulars sind unter Anlage 01 „Checkliste Ausfüllen Anträge“ zu finden
  • Anzeigepflichtige Verfahren nach §8a dürfen erst begonnen werden, wenn sie der Behörde angezeigt, und diese die Anzeige bestätigt hat bzw. nach Eingang bei der Behörde 20 Werktage vergangen sind. Für die Anzeige ist das gleiche Formular wie für genehmigungspflichtige Tierversuche zu verwenden (Homepage FTH: Formulare). Die Anzeige ist über den Tierschutzbeauftragten einzureichen.
  • Sollen Tiere für Organentnahmen verwendet werden, so ist hierfür ein Organentnahme Projekt bei der FTH zu beantragen. Dafür ist das Formular 'Antrag auf Tötung zu wissenschaftlichen Zwecken' zu verwenden. Der Tierschutzbeauftragte des UKE genehmigt dieses Projekt durch Vergabe einer ORG Nummer und informiert die Genehmigungsbehörde, die das Projekt zusätzlich bestätigt.

Aufzeichnungen

Über die tierexperimentellen Tätigkeiten sind Aufzeichnungen zu führen.

Leiter/Stellvertreter

Der Versuchsleiter bzw. sein Stellvertreter ist im Rahmen des jeweiligen Versuchsvorhabens für die Einhaltung der aktuellen Gesetze und Richtlinien zuständig.

Qualifikationen

Alle an tierexperimentellen Verfahren beteiligten Personen müssen im jeweiligen Verfahren genannt und damit auch der Behörde bekannt sein. Im Zuge dieser Nennung erfolgt eine Überprüfung der persönlichen und der fachlichen Qualifikationen durch den Tierschutzbeauftragten und die Behörde.
Erlaubt die berufliche Qualifikation ein bestimmtes Eingriffsniveau nicht (z.B. operativer Eingriff durch Biochemiker) so ist hierfür eine Ausnahmegenehmigung zu stellen (zu finden unter „Formulare/Tierversuche“ auf der Homepage der FTH).
Alle Beteiligten sind verpflichtet sich regelmäßig fortzubilden.

Genehmigungsbehörde

Die Genehmigungs- und Überwachungsbehörde bei allen tierexperimentellen Tätigkeiten des UKE ist die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz, Fachbereich Veterinärwesen. Die Kommunikation mit dieser Behörde hat grundsätzlich unter Einbeziehung des Tierschutzbeauftragten des UKE zu erfolgen.