Aufbau und Regelungen zum Praktischen Jahr

Die rechtlichen Grundlagen des Praktischen Jahres finden Sie in § 3 und 4 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO, 2002). Weitere Vorgaben ergeben sich aus den Ausbildungsverträgen mit den Akademischen Lehrkrankenhäusern und aus Absprachen mit den Studierendenvertretungen, dem Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPA) und den Kliniken und Instituten. Über diese geben wir Ihnen im Folgenden einen Überblick.

  • Das Praktische Jahr ist als dritter Studienabschnitt eine zusammenhängende praktische Ausbildung von 48 Wochen, die in drei thematisch getrennte Abschnitte (Tertiale) zu jeweils 16 Wochen gegliedert ist:

    • Chirurgie
    • Innere Medizin
    • Wahlfach

    Die Fächerreihenfolge ist formal beliebig. Eine Ausnahme bildet das Wahlfach Allgemeinmedizin, dem das Pflichttertial Innere Medizin vorausgegangen sein sollte.

    PJ-Beginn und Ende sind festgelegt und verbindlich. Das PJ beginnt in der zweiten Hälfte der Monate Mai bzw. November und darf aus Gründen der Prüfungsgerechtigkeit insgesamt nicht vor dem regulären Enddatum beendet werden.

  • Die Zulassung zum PJ wird seit dem 01. Januar 2014 durch das Bestehen des 2. Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erworben.

    Das PJ kann nicht in einem Urlaubssemester begonnen bzw. absolviert werden.

  • Tertiale dürfen nur dann gesplittet werden, wenn mindestens eine der beiden Tertialenhälften im Ausland absolviert wird. Einzige Ausnahme davon bilden PJ-Plätze für das Pflichttertial Chirurgie im Berufsgenossenschaftliches Unfallkrankenhaus Boberg oder im Kinderkrankenhaus Altona. Da die genannten Kliniken keine Allgemeinchirurgie anbieten, für das Pflicht-Chirurgietertial aber acht Wochen allgemeinchirurgische Ausbildung zwingend vorgeschrieben sind, kann in den beiden Kliniken nur ein halbes Chirurgie-Tertial absolviert werden und die andere Hälfte wird in der Allgemeinchirurgie eines anderen Hauses verbracht.

  • Nach Rücksprache mit dem LPA muss mindestens die Hälfte (d.h. 8 Wochen) des Chirurgie-Tertials in der "Allgemeinchirurgie" absolviert werden. Für die verbleibende Tertialhälfte kann ein achtwöchiger bzw. können zwei jeweils vierwöchige Schwerpunkte aus der folgenden Liste gewählt werden:

    • Endokrine Chirurgie
    • Gefäßchirurgie und Gefäßmedizin*
    • Hepatobiliäre und Transplantationschirurgie
    • Herzchirurgie*
    • Kinderchirurgie*
    • Kinderherzchirurgie
    • MKG-Chirurgie*
    • Neurochirurgie*
    • Orthopädie / Unfallchirurgie*
    • Plastische Chirurgie*
    • Viszeralchirurgie
    • Thoraxchirurgie

    Falls eine Klinik so weit ausdifferenziert ist, dass es keine "Allgemeinchirurgie" gibt, können nach Rücksprache mit dem LPA auch Unfallchirurgie oder Viszeralchirurgie anerkannt werden. Bei weiterführenden Fragen bzgl. der Anerkennung von Chirurgie-Tertialen wenden Sie sich an das LPA.

    * Bitte beachten Sie folgende Ausschlussregel:
    Die markierten Schwerpunkte sind gleichzeitig auch eigenständige Wahlfächer im PJ. Die Belegung des jeweiligen Schwerpunktes im Chirurgie-Tertial schließt die Belegung des gleichnamigen Wahlfaches aus und umgekehrt.

    Für das Tertial Innere Medizin sind folgende Schwerpunkte zugelassen:

    • Angiologie
    • Endokrinologie und Diabetologie
    • Gastroenterologie
    • Hämatologie und Onkologie
    • Infektiologie
    • Internistische Notaufnahme
    • Kardiologie
    • Knochenmarktransplantation
    • Nephrologie
    • Pneumologie
    • Rheumatologie

    Rotationen sind möglich, allerdings darf der Ausbildungszeitraum in einem Schwerpunkt die Dauer von vier Wochen nicht unterschreiten. Es ist somit möglich, zwei Schwerpunkte für jeweils acht Wochen zu belegen oder maximal vier Schwerpunkte für jeweils vier Wochen.

    Bitte beachten Sie: Die hier aufgeführten Regelungen sind generelle Regelungen bzgl. der Anerkennungsfähigkeit Ihrer Pflichttertiale. Rückfragen dazu beantwortet Ihnen das LPA. Die ausbildenden Kliniken sind nicht verpflichtet, alle Schwerpunkte und alle Rotationsformen anzubieten. Bitte informieren Sie sich daher über das Lehrkrankenhausverzeichnis (zu finden im Abschnitt "Informationen und Formulare zum Download") oder in den Kliniken direkt, welche und wie viele Rotationen in Ihrer Wunschklinik möglich sind.

  • Das Wahlfachangebot wird vom Prodekanat für Lehre in Absprache mit dem "Curriculum Komitee iMED" sowie dem LPA regelmäßig aktualisiert. Es können ausschließlich Wahlfächer belegt werden, die zum Zeitpunkt des PJ-Starts zugelassen waren. Der Fächerwunsch des Wahltertials kann aus kapazitären Gründen möglicherweise nicht in jedem Fall erfüllt werden.

    Folgende Wahlfächer werden derzeit an der Medizinischen Fakultät der Universität Hamburg angeboten:

    • Allgemeinmedizin
    • Anästhesiologie
    • Augenheilkunde
    • Dermatologie und Venerologie
    • Geriatrie
    • Gynäkologie und Geburtshilfe
    • Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
    • Herz- und Gefäßchirurgie*
    • Kinderchirurgie*
    • Kinder- und Jugendpsychiatrie
    • Mikrobiologie
    • MKG-Chirurgie*
    • Neurochirurgie*
    • Neurologie
    • Neuroradiologie
    • Orthopädie / Unfallchirurgie*
    • Pädiatrie
    • Palliativmedizin
    • Pathologie
    • Physikalische und Rehabilitative Medizin
    • Plastische Chirurgie*
    • Psychiatrie
    • Psychosomatik
    • Radiologie und Nuklearmedizin
    • Rechtsmedizin
    • Strahlentherapie
    • Tropenmedizin
    • Urologie

    * Bitte beachten Sie folgende Ausschlussregel:
    Die markierten Wahlfächer sind gleichzeitig auch zugelassene Schwerpunkte innerhalb des Pflichttertials Chirurgie. Die Belegung des jeweiligen Wahlfaches schließt die Belegung des gleichnamigen Schwerpunktes im Chirurgie-Tertial aus und umgekehrt.

    Regelungen zum Wahlfach Allgemeinmedizin:

    Das Wahlfach Allgemeinmedizin wird vom Institut für Allgemeinmedizin am UKE organisiert und in Vertragspraxen durchgeführt. Bitte setzen Sie sich zur Abstimmung mit dem Institut für Allgemeinmedizin in Verbindung. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Instituts für Allgemeinmedizin .


  • Sie können PJ-Tertiale an anderen deutschen Universitätskliniken oder Akademischen Lehrkrankenhäusern anderer deutscher Universitäten absolvieren. Die Bewerbung und Zusage für einen bzw. mehrere PJ-Plätze muss zwingend über die für das Universitätsklinikum oder Lehrkrankenhaus zuständige Universität erfolgen. Bitte erkundigen Sie sich an der jeweiligen Universität rechtzeitig über die Bewerbungsfristen und -modalitäten.

    Sollte die Universität nicht am PJ-Portal teilnehmen, reichen Sie bitte, sobald Sie einen Zuteilungsbescheid der Universität erhalten haben, diesen bei der PJ-Koordination im Prodekanat für Lehre ein. Bitte beachten Sie, dass Tertialtermine, die von den durch uns vorgegebenen Terminen abweichen, nicht möglich sind.

    Die Ausbildung an Lehrkrankenhäusern bzw. Universitätskliniken anderer deutscher Universitäten erfolgt nach dem Logbuch der für das Krankenhaus zuständigen Universität. Die Prüfung erfolgt nach dem Logbuch der Medizinischen Fakultät der Universität Hamburg.

  • Sie können PJ-Tertiale im Ausland absolvieren. Für Tertiale im Ausland muss die Bestätigung des Auslandskrankenhauses mit der Anmeldung zum PJ bei der PJ-Koordination im Prodekanat für Lehre eingereicht werden. Um sicherzustellen, dass die Klinik, an der Sie Ihr Auslandstertial absolvieren möchten, anerkennungsfähig ist, müssen Auslandstertiale immer mit dem LPA abgesprochen werden. Bitte kümmern Sie sich rechtzeitig um die Bestätigungen für PJ-Plätze im Ausland. Insbesondere bei Krankenhäusern, die dem Landesprüfungsamt noch nicht bekannt sind, sind unter Umständen zusätzliche Bescheinigungen zu erbringen.

    Es ist im Falle von Auslandsaufenthalten möglich, Tertiale in 2 x 8 Wochen zu teilen.

    Abweichende Tertialtermine sind im Zusammenhang mit Auslandstertialen genehmigungspflichtig und müssen beim LPA beantragt werden. Wenden Sie sich mit Fragen dazu bitte an das LPA. Sollten durch (vom LPA genehmigte) abweichende Auslands-Tertialzeiten Terminverschiebungen am UKE oder in den akademischen Lehrkrankenhäusern nötig werden, sprechen Sie dies bitte rechtzeitig mit der PJ-Koordination am Prodekanat für Lehre ab.

    Achten Sie bitte darauf, dass sämtliche Tertiale am UKE und in den akademischen Lehrkrankenhäusern - auch bei abweichenden Tertialdaten - aus organisatorischen Gründen stets an einem Montag beginnen müssen.

    Wenn Sie ein Tertial oder eine Tertialhälfte im Ausland geplant haben, tragen Sie diese/s innerhalb der regulären Umbuchungsfrist (d.h. bis spätestens fünf Wochen vor Tertialbeginn) im PJ-Portal ein. Falls das Tertial nicht angetreten/realisiert werden kann, können Sie bis jeweils fünf Wochen vor Beginn des betroffenen Tertials im PJ-Portal einen alternativen Platz für Ihr Tertial buchen. Wenn Sie sich kurzfristiger als fünf Wochen vor Tertialbeginn entschließen, Ihren Auslandsaufenthalt nicht anzutreten, beachten Sie bitte, dass ein Alternativplatz aufgrund der Kurzfristigkeit ggfs. nicht pünktlich zum Tertialbeginn bereitgestellt werden kann. Hierfür müssen also u.U. Fehltage eingeplant werden.

  • Studierende mit anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, einer Behinderung oder anderen einschränkenden Lebensumständen können einen Antrag auf nachteilsausgleichende Maßnahmen bzw. Härtefallbehandlung stellen. Gründe für einen entsprechenden Antrag können sein:

    • die Betreuung eigener minderjähriger Kinder
    • die Pflege eines nahen Familienangehörigen
    • Schwangerschaft
    • eigene Krankheit oder Behinderung

    Härtefallanträge, bspw. zum bevorzugten Erhalt wohnortnaher PJ-Plätze, können innerhalb der im PJ-Portal angegebenen Fristen im PJ-Portal unter Angabe der gewünschten PJ-Plätze gestellt werden. Parallel zur Angabe im PJ-Portal muss ein Härtefallantrag mit Begründung und geeigneten Nachweisen an das Prodekanat für Lehre gerichtet werden. Das für die Antragstellung nötige Formular finden Sie unter Rechtsgrundlagen & Formulare .

  • Das Praktische Jahr kann in Teilzeit mit 50 oder 75 Prozent der regulären Arbeitszeit absolviert werden. Die Wochenanzahl der Tertiale verlängern sich entsprechend: bei 50 Prozent der regulären Arbeitszeit dauert ein Tertial 32 Wochen, bei 75 Prozent dauern die Pflichttertiale (Chirurgie und Innere Medizin) jeweils 21 Wochen und das Wahltertial 22 Wochen. Die Teilzeitregelung wird vor Beginn des PJ festgelegt. Eine Änderung während des Praktischen Jahres muss beim Landesprüfungsamt beantragt und durch dieses genehmigt werden.

    Die Verteilung der reduzierten Wochenarbeitsstunden auf die einzelnen Wochentage ist mit den Kliniken zu besprechen. Dabei ist zu beachten, dass die Studierenden während ihrer Ausbildung alle im Logbuch vorgesehenen Ausbildungsinhalte absolvieren können.

    Bitte beachten Sie, dass der PJ-Studientag bei einem PJ in Teilzeit ein Jahr lang durchgängig zu besuchen ist. D.h. Studierende, die ihr PJ in Teilzeit absolvieren, nehmen ein Jahr lang mit ihrer Startkohorte im vierwöchigen Rhythmus am PJ-Studientag teil. Wenn alle PJ-Studientage der Startkohorte gelesen worden sind (12 Termine), nehmen PJ-Studierende in Teilzeit nicht mehr an den PJ-Studientagen teil. Ab dann sind alle folgenden Freitage Kliniktage (sofern in dem mit der Klinik vereinbarten Arbeitszeitmodell der Freitag ein Arbeitstag ist).

    Studierende, die Ihr PJ in Teilzeit absolvieren möchten, melden sich bitte nach erfolgter Registrierung im PJ-Portal zur Abstimmung des weiteren Vorgehens per E-Mail über pj@uke.de .

  • Fehlzeiten umfassen sowohl Krankheitstage als auch Urlaubstage sowie Reisetage im Zusammenhang mit Auslandsaufenthalten. Es sind dabei folgende Regeln zu beachten:

    • Auf die 48-wöchige praktische Ausbildung (336 Tage) werden Fehlzeiten bis zu insgesamt 30 Ausbildungstagen angerechnet.
    • Davon dürfen in einem Tertial maximal 20 Fehltage anfallen.
    • Bei einem geteilten Tertial darf pro Tertialhälfte maximal zehn Tage gefehlt werden.
    • Bei länger dauernden Unterbrechungen ist in jedem Fall unverzüglich das LPA zu informieren.
    • Bei einer Unterbrechung des PJ aus wichtigem Grund, die über die 30 Tage hinausgeht, sind bereits abgeleistete Teile des PJ vom Landesprüfungsamt anzurechnen, soweit sie nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

    Weitere Informationen hierzu erhalten Sie beim Landesprüfungsamt .