Zweiter und Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Der Zweite und Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung werden vollständig vor der zuständigen Stelle desjenigen Landes abgelegt, in dem der/die Studierende im Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung zu dem jeweiligen Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung Zahnmedizin studiert oder zuletzt Zahnmedizin studiert hat.
Informationen zum Anmeldeverfahren für den Zweiten und Dritten Abschnitt der Zahärztlichen Prüfung sind beim Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPA) zu finden.
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Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z2)
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Zahnmedizin von mindestens einem Jahr nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt. Hierbei handelt es sich um eine mündlich-praktische Prüfung, bestehend aus praktischen und mündlichen Prüfungselementen.
Die Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit in einem Zeitraum von vier Wochen statt. Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.
Im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende fächerübergreifend zu zeigen, dass er oder sie
- die zahnmedizinischen, werkstoffkundlichen und zahntechnischen Grundlagen des vorklinischen und klinischen Studienabschnitts beherrscht,
- in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge zu erfassen und
- die für die Fortsetzung des klinischen Studiums und der damit verbundenen Ausbildung am Patienten notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt.
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst
- das Fach Zahnärztliche Prothetik,
- das Fach Kieferorthopädie,
- das Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und
- die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet: Endodontologie, Kinderzahnheilkunde, Parodontologie und Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.
Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte der ZApprO im Abschnitt "Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung".
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Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z3)
Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird nach einem Studium der Zahnmedizin von mindestens zwei Jahren nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt. Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung besteht aus einem mündlich-praktischen Teil und einem schriftlichen Teil. Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestanden haben, legen den schriftlichen Teil nicht ab.
Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit in einem Zeitraum von sechs Monaten statt. Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden. Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung wird in den Monaten Juni und November durchgeführt. Er findet an einem bundeseinheitlichen Termin statt.
Im Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende fächerübergreifend zu zeigen, dass er oder sie
- in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen und die für die zahnärztliche Tätigkeit notwendigen medizinischen Zusammenhänge zu erfassen und
- über Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Prüfungsgebiet verfügt, die für die zahnärztliche Versorgung erforderlich sind.
Im Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sollen auch die Besonderheiten bei der Behandlung spezieller Patientengruppen geprüft werden. Zu den speziellen Patientengruppen zählen insbesondere junge Menschen, alte Menschen und versehrte Menschen, Menschen mit Behinderungen sowie Menschen mit für die zahnärztliche Behandlung relevanten seltenen Erkrankungen.
Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte der ZApprO im Abschnitt "Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung".