Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

Im Modellstudiengang Zahnmedizin iMED DENT wird der in der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) vorgesehene Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung als hochschulinterne staatsexamensäquivalente Prüfung durchgeführt.

Die Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung besteht aktuell noch aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.

  • Der schriftliche Prüfungsteil der Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z1s-Ä) erfolgt studienbegleitend bzw. ist in die Modulprüfungen des ersten Studienjahrs integriert. Die Studierenden müssen im Rahmen der Modulprüfungen der Module A, B1, B2 und B3 Prüfungsleistungen mit Anteilen der Fächer Biologie, Chemie und Physik erbringen.

    Dies ermöglicht eine naturwissenschaftliche Ausbildung mit frühen klinischen Bezügen und trägt zudem der fachlichen Weiterentwicklung der Zahnmedizin und dem fortschreitenden Wissenschaftsprozess Rechnung. Zugleich weisen die Studierenden mit dem erfolgreichen Abschluss der genannten Prüfungsleistungen nach, dass sie die für das weitere Studium der Zahnmedizin notwendigen naturwissenschaftlichen Kenntnisse besitzen.

    Die Form der Leistungsfeststellung ist gegenüber den gemäß ZApprO vorgesehenen mündlichen Prüfungen in den Fächern Biologie, Chemie und Physik gleichwertig. Dabei sind sowohl der stoffliche Umfang als auch der Schwierigkeitsgrad berücksichtigt. Beides gewährleisten die beteiligten Fächer, indem in den genannten Modulen A bis B3 mindestens 85% des stofflichen Umfangs der mündlichen Prüfung der Fächer Physik, Chemie und Biologie abgebildet sind.

  • Der mündliche Prüfungsteil der Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung besteht gemäß Prüfungsordnung aus zwei Teilprüfungen und erfolgt in den Fächern Biochemie und Molekularbiologie, mikroskopische und makroskopische Anatomie, Physiologie sowie zahnmedizinische Propädeutik. Die Prüfung wird nach Ende des vierten Semesters durchgeführt, umfasst die Lernziele und Lehrinhalte entsprechend der Module A, B1, B2, B3, C1, D1, C2 und E1.

    Das Fach zahnmedizinische Propädeutik wird gemeinsam mit einem der drei anderen genannten Fächer geprüft (Teilprüfung a), um gemäß dem integrierten Ansatz des Modellstudiengangs klinische und zahnmedizinisch-propädeutische Aspekte in Verbindung mit allgemeinen medizinischen Aspekten sowie funktionellen Grundlagen prüfen zu können. Das jeweilige medizinische Grundlagenfach wird zugelost. Die beiden verbleibenden Fächer werden ebenfalls gemeinsam geprüft (Teilprüfung b). Die beiden mündlichen Teilprüfungen finden zeitlich aufeinanderfolgend mit Abstand von ca. einer Woche statt und werden von einer prüfenden Person in Gegenwart einer beisitzenden Person durchgeführt und bewertet.

    Für die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil der Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung muss die Fortschrittsprüfung manuell-zahnärztlicher Fertigkeiten erfolgreich absolviert sowie die Module C1, D1, C2 und E1 müssen bestanden sein. Ferner muss ein Nachweis über eine Ausbildung in Erster Hilfe gemäß §13 ZApprO und einen einmonatigen Pflegedienst gemäß §14 ZApprO vorliegen sowie eine Mindeststudienzeit von vier Fachsemestern erfolgt sein.

Die Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsteile (schriftlich und mündlich) bestanden wurden. Für die Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird gemäß Prüfungsordnung eine Gesamtnote ermittelt.

Ist die Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht erfolgreich abgelegt, ist die Fortführung des Studiums nach dem vierten Fachsemester bis zum Bestehen der Prüfung ausgeschlossen.

Ab dem Wintersemester 2025/2026 wird die Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung unter Berücksichtigung der Änderungen der ZApprO vom 01.12.2024 umgestellt und ausschließlich als mündliche Prüfung abgenommen. Detaillierte Informationen hierzu folgen.

  • Bei Vorliegen eines Nachweises über den Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ist die Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung gemäß § 29 Absatz 2 ZApprO nur im Fach zahnmedizinische Propädeutik abzulegen.

    Die Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wurde bestanden, sofern die Note im Fach zahnmedizinische Propädeutik mindestens „ausreichend“ lautet.