Äquivalenzprüfung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Im Modellstudiengang Zahnmedizin iMED DENT wird der in der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) vorgesehene Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung als hochschulinterne staatsexamensäquivalente Prüfung durchgeführt.
Die Äquivalenzprüfung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird als mündliche Prüfung abgenommen und umfasst die Fächergruppe Biochemie und Molekularbiologie, Chemie; die Fächergruppe mikroskopische und makroskopische Anatomie, Biologie; die Fächergruppe Physiologie, Physik und das Fach Zahnmedizinische Propädeutik. Die Prüfung wird nach Ende des vierten Semesters durchgeführt, umfasst die Lernziele und Lehrinhalte entsprechend der Module A, B1, B2, B3, C1, D1, C2 und E1.
Das Fach Zahnmedizinische Propädeutik wird in einem gemeinsamen Termin mit einer der drei genannten Fächergruppen geprüft (Prüfungsteil b), um gemäß dem integrierten Ansatz des Modellstudiengangs klinische und zahnmedizinisch-propädeutische Aspekte in Verbindung mit allgemeinen medizinischen Aspekten sowie funktionellen Grundlagen prüfen zu können. Die jeweilige medizinische Grundlagenfächergruppe wird zugelost. Die beiden verbleibenden Fächergruppen werden ebenfalls in einem gemeinsamen Termin geprüft (Prüfungsteil a). Die beiden mündlichen Prüfungsteile finden zeitlich aufeinanderfolgend mit Abstand von ca. einer Woche statt und werden von einer prüfenden Person in Gegenwart einer beisitzenden Person durchgeführt und bewertet. Pro Prüfungsfach bzw. -fächergruppe wird eine eigenständige Note vergeben.
Für die Zulassung zur Äquivalenzprüfung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung müssem sowohl die Module A, B1, B2, B3, C1, D1, C2 und E1 als auch die Fortschrittsprüfung manuell-zahnärztlicher Fertigkeiten bestanden sein. Ferner muss ein Nachweis über eine Ausbildung in Erster Hilfe gemäß §13 ZApprO und einen einmonatigen Pflegedienst gemäß §14 ZApprO vorliegen sowie eine Mindeststudienzeit von vier Fachsemestern erfolgt sein.
Die Äquivalenzprüfung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsfächer bzw. -fächergruppen bestanden wurden. Für die Äquivalenzprüfung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird gemäß Prüfungsordnung eine Gesamtnote ermittelt.
Ist die Äquivalenzprüfung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht erfolgreich abgelegt, ist das Fortführen des Studiums nach dem vierten Fachsemester bis zum Bestehen der Prüfung ausgeschlossen.
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Sonderfall: Studierende mit bestandenem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Bei Vorliegen eines Nachweises über den Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ist die Äquivalenzprüfung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung gemäß § 29 Absatz 2 ZApprO nur im Fach Zahnmedizinische Propädeutik abzulegen.
Die Äquivalenzprüfung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wurde bestanden, sofern die Note im Fach Zahnmedizinische Propädeutik mindestens „ausreichend“ lautet.
Ist die Äquivalenzprüfung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht erfolgreich abgelegt, ist das Fortführen des Studiums nach dem vierten Fachsemester bis zum Bestehen der Prüfung ausgeschlossen.