Ausbildung in Erster Hilfe, Pflegedienst & Famulatur

Um Studierende frühzeitig auf ihre zukünftigen Tätigkeiten und die an sie gestellten Anforderungen als Zahnärztinnen und Zahnärzte vorzubereiten, umfasst die zahnärztliche Ausbildung:

  • Die Ausbildung in Erster Hilfe ist vor dem mündlichen Prüfungsteil der Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten.

    Gemäß § 13 ZApprO soll die Ausbildung in Erster Hilfe durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in Erster Hilfe vermitteln. Die Ausbildung in Erster Hilfe kann im Modellstudiengang iMED DENT im Rahmen der Orientierungseinheit (OE) erfolgen.

    In § 13 Abs. 2 ZApprO ist geregelt, welche Bescheinigungen oder Zeugnisse als Nachweis über eine entsprechende Ausbildung gelten. Die Anerkennung der Ausbildung in Erster Hilfe erfolgt ausschließlich über das Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPA) .

    Die Ausbildung in Erster Hilfe ist gemäß §14 der Prüfungsordnung eine der Voraussetzungen für die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil der Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung. Wird die Ausbildung in Erster Hilfe nicht im Rahmen der OE absolviert, dann ist eine vom LPA anerkannte Ausbildung in Erster Hilfe rechtzeitig beim Team Zahnmedizin einzureichen.

  • Der einmonatige Pflegedienst ist vor Beginn des Studiums oder während der vorlesungssfreien Zeiten des Studiums und vor dem mündlichen Prüfungsteil der Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten.

    Gemäß § 14 ZApprO hat der Pflegedienst den Zweck, Studienanwärter:innen oder Studierende in den Betrieb und die Organisation eines Krankenhauses einzuführen und mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen und ist in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Pflegeaufwand, der dem eines Krankenhauses vergleichbar ist, abzuleisten.

    Für den Pflegedienst bewerben sich Studierende direkt in der Klinik/dem Institut bzw. bei der Einrichtung. Der Pflegedienst kann sowohl im gesamten Bundesgebiet als auch im Ausland abgeleistet werden.

    Es wird empfohlen, sich vor Beginn des Pflegedienstes im Inland oder Ausland beim Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPA) zu erkundigen, ob die beabsichtigte Tätigkeit auf den Pflegedienst anrechenbar ist und ob deren Anerkennung gebührenpflichtig ist.

    In § 14 Abs. 5 ZApprO ist geregelt, welche Tätigkeiten oder Ausbildungen auf einen Pflegedienst anzurechen sind. Die Anerkennung des Pflegedienstes erfolgt ausschließlich über das LPA .

    Der Pflegedienst ist gemäß §14 der Prüfungsordnung eine der Voraussetzungen für die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil der Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung. Entsprechend ist rechtzeitig ein vom LPA anerkannter Nachweis über mindestens einen Monat Pflegedienst beim Team Zahnmedizin einzureichen.

  • Die vierwöchige Famulatur ist nach dem dritten Semester während der vorlesungsfreien Zeiten abzuleisten. Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss der ersten fünf Module (A, B1, B2, B3 und C1). Die Famulatur muss mindestens in zwei zusammenhängenden Wochen absolviert werden.

    Gemäß § 15 ZApprO hat die Famulatur den Zweck, die Studierenden mit der praktischen zahnärztlichen Tätigkeit auf verschiedenen zahnärztlichen Berufs- und Tätigkeitsfeldern mit unmittelbarem Patientenkontakt vertraut zu machen, ohne dass die Studierenden bereits selbständig an dem Patienten oder an der Patientin tätig werden.

    Für die Famulatur bewerben sich Studierende direkt in der Klinik/dem Institut bzw. bei der Einrichtung. Die Famulatur kann sowohl im gesamten Bundesgebiet als auch im Ausland abgeleistet werden.

    Es wird empfohlen, sich vor Beginn der Famulatur, insbesondere wenn sie im Ausland absolviert wird, beim Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPA) zu erkundigen, ob die beabsichtigte Tätigkeit auf die Famulatur anrechenbar ist und ob deren Anerkennung gebührenpflichtig ist.

    Die Anerkennung der Famulatur erfolgt ausschließlich über das LPA .

    Die Ableistung der Famulatur ist gemäß §15 Abs. 6 ZApprO bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung zusammen mit der Vereinbarung zur Famulatur beim LPA vorzulegen. Eine Einreichung der Dokumente beim Prodekanat für Lehre erfolgt nicht.