Zahnärztliche Prüfungen
Die Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärtzlichen Prüfung besteht aktuell noch aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.
Ab dem Wintersemester 2025/2026 wird die Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung unter Berücksichtigung der Änderungen der ZApprO vom 01.12.2024 umgestellt und ausschließlich als mündliche Prüfung abgenommen. Detaillierte Informationen hierzu folgen.
Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden habe, legen die Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung gemäß § 29 Absatz 2 ZApprO nur im Fach zahnmedizinische Propädeutik als mündliche Prüfung ab.
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung besteht gemäß § 43 ZApprO aus einem mündlichem und einem praktischen Prüfungselement aller zahnmedizinischen Fächer. Diese Prüfungen müssen von Humanmediziner:innen vollständig abgelegt werden.
Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung besteht aus einem mündlich-praktischen Teil und einem schriftlichen Teil. Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestanden haben, legen den schriftlichen Teil gemäß § 59 Absatz 2 ZApprO nicht ab.