Häufige Fragen zum Zweitstudium der Zahnmedizin
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Ist eine Bewerbung zum Sommersemester möglich?
Nein, eine Bewerbung zum Sommersemester ist nicht möglich.
Die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Hamburg erfolgt jährlich zum Wintersemester; die Lehrveranstaltungen werden einmal jährlich angeboten.
Sie können sich ausschließlich für einen Studienplatz zum Wintersemester bewerben.
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Erfolgt die Bewerbung für ein Zweitstudium der Zahnmedizin direkt am UKE?
Nein, die Bewerbung für ein Zweitstudium der Zahnmedizin direkt am UKE ist nicht möglich.
Für ein Zweistudium der Zahnmedizin erfolgt die Bewerbung für Studierende mit EU-Staatsbürgerschaft bei der Stiftung für Hochschulzulassung .
Ausländische Studierende, die keine Staatsbürgerschaft eines EU-Staates besitzen, bewerben sich bitte direkt bei der Zulassungsstelle der Universität Hamburg .
Informationen zu formalen Fragen hinsichtlich Bewerbung, Zulassung und Immatrikualtion finden Sie auf den Seiten des CampusCenters in der Zentralverwaltung der Universität Hamburg.
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Ist neben dem Studium der Zahnmedizin eine Anstellung in der Klinik für MKG-Chirurgie des UKE möglich?
Ja, es ist möglich neben dem Zweitstudium der Zahnmedizin bereits in der MKG-Chirurgie zu arbeiten.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie .
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Ist eine Höherstufung bei Anerkennungen aus dem Medizinstudium möglich?
Nein, eine Höherstufung bei Anerkennungen ist nicht möglich. Unabhängig von bereits erbrachten Leistungen und möglicher Anerkennungen erfolgt ein Einstieg immer im ersten Fachsemester.
Wir unterrichten Zahnmedizin im Rahmen eines integrierten Modellstudiengangs. So werden in den ersten Semestern z.B. bereits Kieferorthopädische Inhalte unterrichtet, die auch Humanmediziner:innen absolvieren müssen. Es gibt in allen Modulen zahnmedizinisch-spezifische Inhalte.
Das Zahnmedizin-Studium ist durch die Anerkennung der im Studium der Humanmedizin erbrachten Leistungen zwar weniger aufwendig, es gibt jedoch keine Module, in denen gar keine Leistungen erbracht werden müssen. Entsprechend können keine Semester bzw. Module übersprungen bzw. vollständig angerechnet werden.
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Erfolgt eine Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen über das Landesprüfungsamt für Heilberufe?
Nein, eine Anerkennung der Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt nicht über das Landesprüfungsamt für Heilberufe (LPA), sondern direkt über das Prodekanat für Lehre .
Bei einem Zweitstudium Zahnmedizin im Anschluss an die ärztliche Approbation ist in den §§ 20, 29 Absatz 2 und 59 Absatz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) geregelt, welche Studienleistungen aus dem Studiengang Medizin im Studiengang Zahnmedizin anerkannt werden können.
Bei Fragen zu Anerkennungen bzw. deren Eintragungen im Studiengangverwaltungssystem iMED Campus wenden Sie sich bitte direkt an unser Team Zahnmedizin .
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Müssen bei Vorliegen von Anerkennungen alle iMED DENT Prüfungsleistungen absolviert werden?
Nein, es müssen nicht alle im Curriculum von iMED DENT vorgesehenen Prüfungsleistungen absolviert werden.
Bei Vorliegen von Anerkennungen können Sie an allen Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen des iMED DENT Studiums teilnehmen; Sie müssen es jedoch nicht.
Nicht benotete Prüfungsleistungen werden mit 65 Prozent der zu erreichenden maximalen Punktzahl der anzuerkennenden Prüfungsleistung angerechnet.
Nehmen Sie an entsprechender Prüfungsleistung teil, erhalten Sie 65 Prozent der zu erreichenden maximalen Punktzahl der anzuerkennenden Prüfungsleistung oder die von Ihnen erzielte bessere Punktzahl.
Nehmen Sie an entsprechender Prüfungsleistung nicht teil, erhalten Sie 65 Prozent der zu erreichenden maximalen Punktzahl.
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Müssen die drei Abschnitte der Zahnärztlichen Prüfung vollständig absolviert werden?
Nein, es müssen nicht alle drei Abschnitte der Zahnärztlichen Prüfung vollständig absolviert werden.
Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärtzlichen Prüfung: Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden habe, legen die Äquivalenz-Prüfung gemäß § 29 Absatz 2 ZApprO nur im Fach zahnmedizinische Propädeutik ab.
Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung: Diese Prüfung muss von Humanmediziner:innen vollständig abgelegt werden. Sie besteht gemäß § 43 ZApprO aus einem mündlichem und einem praktischen Prüfungselement.
Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung: Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestanden haben, legen gemäß § 59 ZApprO nur den mündlich-praktischen Teil der Prüfung ab. Der schriftliche Teil entfällt.