Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung

  • Die Erteilung der Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfolgt im Modellstudiengang iMED frühestens nach dem 5. Fachsemester und ist gemäß § 17 Absatz 3 der Prüfungsordnung des Modellstudiengangs iMED an folgende Voraussetzungen geknüpft:

    • Alle Modulprüfungen des Studienabschnittes "Normalfunktion: Gesundheit und Krankheit" (Module (A.1, B.1, C.1, D.1, E.1, F.1) sowie die Modulprüfungen der Module A.2, B.2, C.2/G.2, E.2 des Studienabschnittes "Vom Symptom zur Krankheit" wurden mit mindestens „ausreichend (4)“ bestanden.
    • Die mündlich/mündlich-praktische Prüfung am Ende des Studienabschnitts „Normalfunktion: Gesundheit und Krankheit“ wurde mit mindestens „ausreichend (4)“ bestanden.
    • Alle Modulprüfungen der Wahlpflichtmodule vom 1. bis. 4. Fachsemester (WP1-WP4) wurden mit mindestens „ausreichend (4)“ bestanden.
    • Ein vom Landesprüfungsamt anerkannter Nachweis über insgesamt drei Monate Krankenpflegedienst wurde vorgelegt.
    • Eine Mindeststudienzeit von fünf Semestern wurde nachgewiesen.

    Sobald die genannten Voraussetzungen vollständig erfüllt sind, kann das Studium im Modellstudiengang iMED im darauffolgenden Semester mit zwei Modulen der Module D.2, F.2 bzw. B.3, C.3 fortgeführt werden.

Bei Fragen zum Seiteninhalt wenden Sie sich bitte an Frau Julia Schreiner .