Arbeitsmedizinische Vorsorgen
In Deutschland sind arbeitsmedizinische Vorsorgen ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes. Sie dienen dem Schutz und der Förderung der Gesundheit von Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit. Es gibt drei Hauptarten von arbeitsmedizinischer Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV):
1. Pflichtvorsorge
„Der Arbeitgeber hat (…) Pflichtvorsorge für den Beschäftigten zu veranlassen. Die Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. (...) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur dann ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.“ (siehe ArbMedVV)
Zweck: Schutz der Gesundheit der Beschäftigten vor anerkannten Gefährdungen am Arbeitsplatz durch regelmäßige medizinische Untersuchungen.
Beispiele:
- Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
- Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen
- Hautgefährdende Tätigkeiten / Feuchtarbeiten (ab täglich 4 oder mehr Stunden)
- Der Arbeitgeber muss die Vorsorge anbieten und die Beschäftigten darauf hinweisen.
- Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Vorsorge wahrzunehmen.
2. Angebotsvorsorge
Die Angebotsvorsorge muss bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten vom Arbeitgeber angeboten werden.
Zweck: Um frühzeitig mögliche gesundheitliche Risiken zu erkennen und vorzubeugen, auch wenn keine besonderen Gefährdungen vorliegen, die eine Pflichtvorsorge auslösen.
Beispiele:
- Tätigkeiten mit Bildschirmarbeit
- Hautgefährdende Tätigkeiten / Feuchtarbeiten (ab regelmäßg 2 Stunden)
- Der Arbeitgeber muss das Angebot machen.
- Der Arbeitnehmer kann die Vorsorge in Anspruch nehmen, ist aber nicht verpflichtet.
3. Wunschvorsorge
„..der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach §11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen“ (siehe ArbMedVV). Jeder Beschäftigte hat das Recht, sich auf seinen Wunsch arbeitsmedizinisch beraten und untersuchen zu lassen, wenn er eine Gesundheitsgefährdung durch seine Arbeit vermutet
Turnus der Vorsorgen
- In der Regel vergehen zwischen Erst- und Folgevorsorge 2-3 Jahre.
- Die genauen Intervalle sind in der ArbMedVV bzw. in den diese weiter definierenden Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) je Vorsorgeanlass hinterlegt.
- Die Frist für die Folgevorsorge/Nachuntersuchungen wird von der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt in der Vorsorgebescheinigung angegeben.
- Die/Der Betriebsärztin/arzt kann bei Bedarf auch die Nachuntersuchungsfristen verkürzen, wenn eine engmaschigere Vorstellung, z.B. aus gesundheitlichen Gründen, erforderlich ist.
- Eine Verlängerung der Nachuntersuchungsfristen über den in den AMR vorgesehenen Zeitraum hinaus ist hingegen nicht möglich.
- Treten interimsweise Beschwerden auf, so kann sich auch jederzeit anlassbezogen der/die Mitarbeitende außerplanmäßig zur Beratung/Vorsorge wieder vorstellen.
- Gleiches gilt, wenn sich das Tätigkeitsfeld der ausgeführten Arbeit ändert (andere Vorsorgeanlässe mit neuer Tätigkeit).