Herzlich Willkommen

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für neue Mitarbeitende im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) und seinen Beteiligungsgesellschaften. Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient dazu, Ihre Gesundheit am Arbeitsplatz zu schützen und mögliche gesundheitliche Risiken frühzeitig zu erkennen.

Je nach Tätigkeit, Arbeitsumfeld und gesetzlichen Vorgaben können vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit oder im weiteren Verlauf Ihres Arbeitsverhältnisses arbeitsmedizinische Untersuchungen erforderlich sein. Dazu gehören beispielsweise Vorsorgen bei Tätigkeiten mit besonderen Belastungen wie Gefahrstoffen, Lärm, Bildschirmarbeit oder Nacht- und Schichtarbeit.

Auf dieser Seite erfahren Sie, wann eine arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig ist, wie die Untersuchungen ablaufen und welche Angebote der Betriebsärztliche Dienst des UKE für Sie bereithält. Unser Ziel ist es, Sie bestmöglich dabei zu unterstützen, Ihre Gesundheit und Arbeitsfähigkeit langfristig zu erhalten.

arbeitsmedizinische Vorsorgen

In Deutschland sind arbeitsmedizinische Vorsorgen ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes. Sie dienen dem Schutz und der Förderung der Gesundheit von Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit. Es gibt drei Hauptarten von arbeitsmedizinischer Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV):

1. Pflichtvorsorge

„Der Arbeitgeber hat (…) Pflichtvorsorge für den Beschäftigten zu veranlassen. Die Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. (...) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur dann ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.“ (siehe ArbMedVV)

Zweck: Schutz der Gesundheit der Beschäftigten vor anerkannten Gefährdungen am Arbeitsplatz durch regelmäßige medizinische Untersuchungen.

Beispiele:

  • Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung
  • Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen
  • Hautgefährdende Tätigkeiten / Feuchtarbeiten (ab täglich 4 oder mehr Stunden)
Rechte & Pflichten:
  • Der Arbeitgeber muss die Vorsorge anbieten und die Beschäftigten darauf hinweisen.
  • Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Vorsorge wahrzunehmen.

2. Angebotsvorsorge

Die Angebotsvorsorge muss bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten vom Arbeitgeber angeboten werden.

Zweck: Um frühzeitig mögliche gesundheitliche Risiken zu erkennen und vorzubeugen, auch wenn keine besonderen Gefährdungen vorliegen, die eine Pflichtvorsorge auslösen.

Beispiele:

  • Tätigkeiten mit Bildschirmarbeit
  • Hautgefährdende Tätigkeiten / Feuchtarbeiten (ab regelmäßg 2 Stunden)
Rechte & Pflichten:
  • Der Arbeitgeber muss das Angebot machen.
  • Der Arbeitnehmer kann die Vorsorge in Anspruch nehmen, ist aber nicht verpflichtet.

3. Wunschvorsorge

„..der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach §11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen“ (siehe ArbMedVV). Jeder Beschäftigte hat das Recht, sich auf seinen Wunsch arbeitsmedizinisch beraten und untersuchen zu lassen, wenn er eine Gesundheitsgefährdung durch seine Arbeit vermutet

FAQ Für neue Mitarbeitende

  • Betriebsärztliche Untersuchungen dienen Ihrem Schutz. Sie helfen dabei sicherzustellen, dass Sie für Ihre Tätigkeit gesundheitlich geeignet sind und dass durch Ihre Arbeitsbedingungen keine gesundheitlichen Risiken entstehen.

    Am UKE einschließlich der Beteiligungsgesellschaften können solche Untersuchungen – abhängig von Tätigkeit, Arbeitsumfeld und gesetzlichen Vorgaben – erforderlich oder vorgeschrieben sein. Dies betrifft zum Beispiel Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Lärmexposition, Nacht- und Schichtarbeit oder andere besondere Belastungen. Auch bei einem Wechsel der Tätigkeit oder bei veränderten Arbeitsbedingungen kann eine arbeitsmedizinische Untersuchung notwendig werden.

    Das UKE und seine Beteiligungsgesellschaften sind verpflichtet, diese Untersuchungen zu veranlassen. Sie dienen dem Schutz Ihrer Gesundheit sowie der langfristigen Erhaltung Ihrer Arbeitsfähigkeit.

  • Je nach Art Ihrer Tätigkeit führen die Betriebsärzt:innen zunächst eine arbeitsmedizinische Anamnese durch. Dabei erkundigen sie sich nach bestehenden oder früheren Erkrankungen sowie nach aktuellen Beschwerden. Ergänzend erfolgen in der Regel eine körperliche Untersuchung und eine Blutdruckmessung. Abhängig von Ihrem Arbeitsplatz können zusätzlich weitere Untersuchungen erforderlich sein, zum Beispiel:

    • Sehtest (z. B. Prüfung des Farbsehens, des räumlichen Sehens, des Kontrastsehens, der Blendempfindlichkeit oder eine Gesichtsfeldbestimmung)
    • Hörtest
    • Laboruntersuchungen (z. B. Blut- oder Urinuntersuchungen)

    Bei Bedarf überprüfen wir außerdem Ihren Impfschutz und ergänzen ihn entsprechend den arbeitsmedizinischen Empfehlungen, beispielsweise gegen Hepatitis A, Hepatitis B oder Influenza.

  • Am Untersuchungstag können Sie wie gewohnt essen und trinken sowie Ihre üblichen Medikamente einnehmen. Es ist nicht erforderlich, dass Sie „nüchtern“ zum Termin erscheinen.

    Bitte bringen Sie zu Ihrem Untersuchungstermin Folgendes mit:

    • Fragebogen zur Betriebsärztlichen Anamnese,
    • alle Impfausweise,
    • den Nachweis über den bestehenden Masern-Immunschutz, sofern nicht im Impfausweis dokumentiert.
    • ggf. Sehhilfe (Lesebrille, Fernbrille, Kontaktlinsen)

    Kosten für außerhalb durchgeführte Labor- bzw. Röntgenuntersuchungen können leider nicht erstattet werden.

  • Nein. Wie alle anderen Ärzt:innen unterliegen auch Betriebsärzt:innen der ärztlichen Schweigepflicht. Das heißt, alle Befunde oder Dinge, die Sie während der Untersuchung besprechen, werden nicht an Ihre:n Arbeitgeber: oder an andere Dritte weitergegeben.

    Das UKE einschließlich der Beteiligungsgesellschaften erhält ausschließlich eine Vorsorgebescheinigung mit dem Hinweis, dass die Vorsorge stattgefunden hat sowie gegebenenfalls eine Empfehlung zum nächsten Vorsorgetermin. Medizinische Befunde werden nicht weitergegeben.

    Sie erhalten von der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt ebenfalls eine Vorsorgebescheinigung.

Terminvereinbarung

Liebe Mitarbeitende,

bitte erscheinen Sie 10 Minuten vor Ihrem vereinbarten Termin bei uns.

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

  • den Fragebogen zur betriebsärztlichen Anamnese,
  • alle Impfausweise,
  • einen Nachweis über den bestehenden Masern-Immunschutz, sofern dieser nicht im Impfausweis dokumentiert ist.

Sollten Sie Ihren Termin nicht wahrnehmen können, bitten wir Sie, uns rechtzeitig zu informieren und den Termin abzusagen. So ermöglichen Sie es einer Person von unserer Warteliste, den Termin zu nutzen. Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Terminvereinbarung:

Betriebsärztlicher Dienst des UKE

  • Haus N24, Eingang A
  • Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 7.30 bis 15.00 Uhr

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre MItarbeit!

Ihr Team des Betriebsärztlichen Dienstes