Beihilfen für Arbeitnehmer/innen

Die Beihilfeberechtigung für diesen Personenkreis richtet sich nach der Protokollerklärung zu § 13 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern des
Krankenhaus Arbeitgeberverbandes Hamburg (KAH)) vom 14.6.2007 in der Fassung vom 7.05.2012 in Verbindung mit der Hamburgischen Beihilfeverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.Danach können Beihilfen für Pflichtversicherte und freiwillig versicherte Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie privat versicherte Arbeitnehmer nur gewährt werden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 01.01.1999 begründet wurde und ohne Unterbrechung fortbesteht. Danach eingestellte Arbeitnehmer erhalten keinerlei Beihilfen.

  • Pflichtversicherte Arbeitnehmer in gesetzlichen Krankenkassen

    Dieser Personenkreis ist auf die Leistungen ihrer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung angewiesen. Sie können ausschließlich Beihilfen für zahnprotethische Behandlungen bzw. einen Zuschuss im Geburts- oder Todesfall erhalten.

    Eine Gewährung von Beihilfen z.B. zu Brillen, Zahnfüllungen, Zahnimplantaten, prophylaktischen ärztlichen Leistungen, Wahlleistungen, Privatbehandlungen oder zum Selbstbehalt bei Krankenhaus- oder Kuraufenthalten ist ausgeschlossen.
  • Freiwillig versicherte Arbeitnehmer in gesetzlichen Krankenkassen

    Bediensteten, denen ein Zuschuss nach § 257 SGB an den Kosten zur Krankenversicherung zusteht, werden seit dem 1.1.1999 wie pflichtversicherte Bedienstete behandelt; d.h. sie sind ausschließlich auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder gesetzlichen Unfallversicherung angewiesen. Sie können keine Beihilfen mehr zu privatärztlichen Leistungen oder Behandlungen durch einen Heilpraktiker erhalten.
  • Privat versicherte Arbeitnehmer

    Sollte dieser Personenkreis einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 257 SGB erhalten, wird eine Beihilfe auf die nicht erstatteten Krankheitskosten bewilligt.

    Privat versicherte Arbeitnehmer ohne Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen werden im beihilferechtlichen Sinne wie Beamte behandelt.
  • Für alle Angestellten gilt aber: Mit Eintritt in die Ruhegeldversorgung (Renteneintritt) , das heißt mit Ende der Beschäftigung im UKE, entfällt die Beihilfeberechtigung gänzlich.
  • Bei Altersteilzeit nach dem Blockmodell, bei dem sich in der Freistellungsphase die Arbeitszeit auf null reduziert, besteht in der Freistellungsphase ebenfalls kein Beihilfeanspruch.
  • Ärzte/innen und Angestellte, die nach dem TV-Ärzte KAH vergütet werden, sind nicht beihilfeberechtigt. Gleiches gilt für Mitarbeiter, die einen außertariflichen Vertrag mit dem UKE haben.