Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
Im Modellstudiengang Zahnmedizin iMED DENT wird der in der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) vorgesehene Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung als hochschulinterne staatsexamensäquivalente Prüfung durchgeführt.
Die Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.
-
Schriftlicher Prüfungsteil der Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z1s-Ä)
Der schriftliche Prüfungsteil der Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z1s-Ä) erfolgt studienbegleitend bzw. ist in die Modulprüfungen des ersten Studienjahrs integriert. Die Studierenden müssen im Rahmen der Modulprüfungen der Module A, B1, B2 und B3 Prüfungsleistungen mit Anteilen der Fächer Biologie, Chemie und Physik erbringen.
Dies ermöglicht eine naturwissenschaftliche Ausbildung mit frühen klinischen Bezügen und trägt zudem der fachlichen Weiterentwicklung der Zahnmedizin und dem fortschreitenden Wissenschaftsprozess Rechnung. Zugleich weisen die Studierenden mit dem erfolgreichen Abschluss der genannten Prüfungsleistungen nach, dass sie die für das weitere Studium der Zahnmedizin notwendigen naturwissenschaftlichen Kenntnisse besitzen.
Die Form der Leistungsfeststellung ist gegenüber den gemäß ZApprO vorgesehenen mündlichen Prüfungen in den Fächern Biologie, Chemie und Physik mindestens gleichwertig. Dabei sind sowohl der stoffliche Umfang als auch der Schwierigkeitsgrad berücksichtigt. Beides gewährleisten die beteiligten Fächer, indem in den genannten Modulen A bis B3 mindestens 85% des stofflichen Umfangs der mündlichen Prüfung der Fächer Physik, Chemie und Biologie abgebildet sind. Grundlage der Leistungsfeststellung sind die Kenntnisse und Kompetenzen anhand der festgelegten Lernziele im Modulhandbuch und in der Anlage 4 der Prüfungsordnung, an denen die Leistungen gemessen werden.
-
Mündlicher Prüfungsteil der Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung (Z1m-Ä)
Der mündliche Prüfungsteil der Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung besteht gemäß Prüfungsordnung aus zwei Teilprüfungen und erfolgt in den Fächern Biochemie und Molekularbiologie, mikroskopische und makroskopische Anatomie, Physiologie sowie zahnmedizinische Propädeutik. Die Prüfung wird nach Ende des vierten Semesters durchgeführt, umfasst die Lernziele und Lehrinhalte entsprechend der Module A, B1, B2, B3, C1, D1, C2 und E1.
Für die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil der Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung muss die Fortschrittsprüfung manuell-zahnärztlicher Fertigkeiten erfolgreich absolviert sowie die Module C1, D1, C2 und E1 müssen bestanden sein. Ferner muss ein Nachweis über eine Ausbildung in Erster Hilfe gemäß §13 ZApprO und einen einmonatigen Pflegedienst gemäß §14 ZApprO vorliegen sowie eine Mindeststudienzeit von vier Fachsemestern erfolgt sein.
Das Fach zahnmedizinische Propädeutik wird gemeinsam mit einem der drei anderen genannten Fächer geprüft (Teilprüfung a), um gemäß dem integrierten Ansatz des Modellstudiengangs klinische und zahnmedizinisch-propädeutische Aspekte in Verbindung mit allgemeinen medizinischen Aspekten sowie funktionellen Grundlagen prüfen zu können. Das jeweilige medizinische Grundlagenfach wird zugelost. Die beiden verbleibenden Fächer werden ebenfalls gemeinsam geprüft (Teilprüfung b). Die beiden mündlichen Teilprüfungen finden zeitlich aufeinanderfolgend statt und werden jeweils vor einer Prüfungskommission abgenommen, bestehend aus jeweils einem bzw. einer Prüfenden je Fach.
Die Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsteile, der schriftliche und der mündliche, bestanden wurden. Die Gesamtnote für die Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung errechnet sich als arithmetisches Mittel aus den fünf Noten der beiden Prüfungsteile. Die beiden Noten der Teilprüfungen des mündlichen Prüfungsteils gehen je zu zwei Teilen in die Gesamtnote ein, die drei Noten des schriftlichen Prüfungsteils je zu einem Teil.
Ist die Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht erfolgreich abgelegt, ist die Fortführung des Studiums nach dem vierten Fachsemester bis zum Bestehen der Prüfung ausgeschlossen.
-
Sonderfall: Studierende mit bestandenem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Bei Vorliegen eines Nachweises über den Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ist die Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung gemäß § 29 Absatz 2 ZApprO nur im Fach zahnmedizinische Propädeutik abzulegen.
Die Äquivalenz zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wurde bestanden, sofern die Note im Fach zahnmedizinische Propädeutik mindestens „ausreichend“ lautet.
Bei Fragen zum Seiteninhalt wenden Sie sich bitte an Frau Isabel Gutschow.