Center for Health Care Research and Public Health
Das CHCR & PH (Center for Health Care Research and Public Health) wurde 2006 als eine Einrichtung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) und der Universität Hamburg (UHH) gegründet. Das CHCR & PH vereint über 200 Forscher:innen aus 27 Instituten und Kliniken. Es ist das Ziel, des CHCR & PH, die Versorgungs- und Public-Health-Forschung zu unterstützen und die Kompetenzen innerhalb der Organisationen zu bündeln. Die im Jahr 2022 erfolgte Erweiterung zu Public Health, ermöglicht Forschungsprojekte in beiden Wissenschaftsdisziplinen durchzuführen.
Als universitäre Einrichtung ist eine Aufgabe des CHCR & PH die Ergebnisse der Forschung in die Praxis zu übertragen. Dabei liegt ein Schwerpunkt in der Metropolregion Hamburg. Das Hamburger Netzwerk für Versorgungsforschung ist aus dem CHCR & PH entstanden und ist als Leuchtturmprojekt in der Region zu sehen.
Die Aufgaben des CHCR & PH sind die
- Initiierung und Koordination von Forschungsprojekten und Verbundanträge
- Förderung des Nachwuchses Nachwuchsförderung
- Durchführung interdisziplinärer Lehre
- Vernetzung und Kooperation in der Community nationaler und internationaler Versorgungsforschung sowie
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Praxis
Das CHCR & PH wird vom Sprecher:innenteam und Vorstand geleitet. Die Geschäftsstelle wird von der Koordinatorin geführt.
Wenn Sie Interesse an einer Mitgliedschaft im CHCR & PH oder generelle Fragen haben, wenden Sie sich gerne an Dr. Christina Lindemann ch.lindemann@uke.de
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Mission Statement
Mission Statement
Center for Health Care Research & Public Health, Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf und Universität HamburgDas Center for Health Care Research & Public Health (CHCR & PH) bündelt die Wissenschaftsbereiche Versorgungs- und Public-Health-Forschung am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) und am Hamburg Center for Health Economics (HCHE) der Universität Hamburg (UHH). Unser Ziel ist es, die Gesundheit aller Bevölkerungsgruppen nachhaltig zu verbessern – durch exzellente Forschung sowie wissenschaftlich fundierte Gestaltung einer effektiven, effizienten und gerechten Gesundheitsversorgung.
Wir verstehen Versorgungsforschung und Public Health als ein integratives Kontinuum: Wir nutzen bevölkerungsbezogene Daten, um gesundheitliche Herausforderungen und Präventionsbedarfe zu identifizieren. Darauf aufbauend entwickeln wir innovative und passgenaue Konzepte, Modelle und Theorien, die in der Gesundheitsversorgung umgesetzt und evaluiert werden. Dabei profitiert Public Health und Versorgungsforschung von der interdisziplinären Perspektive und von der Entwicklung und Anwendung moderner Forschungsansätze und -methoden. Zu diesem Zweck führen wir sektorenübergreifende, regionale und interregionale Forschung mit methodischer Exzellenz durch, um Evidenz zu generieren, zu verbreiten und dabei Politik und Praxis einzubeziehen. Wir tragen dazu bei, Gesundheit auf der Mikro-, Meso- und Makroebene zu fördern und zu erhalten.
Unsere Forschung bezieht sich auf das gesamte Spektrum möglicher Zielgruppen – von der Allgemeinbevölkerung über vulnerable oder spezifische Personengruppen (z. B. Patient:innen, An- und Zugehörige) bis hin zu den Versorgenden – und adressiert systematisch die sozialen Determinanten der Gesundheit und Gesundheitsversorgung. Entsprechend beteiligen wir alle Zielgruppen, Versorgenden und weitere Stakeholder in allen Phasen der Forschung und ihrer Übertragung in der Versorgung.
Als Netzwerk fördern wir Inter- und Transdisziplinarität und die enge Zusammenarbeit des Forschungsschwerpunktes Versorgungsforschung und Public Health mit den anderen Forschungsschwerpunkten am UKE sowie den klinischen und außerklinischen Bereichen des universitären Settings. Wir schaffen für unsere Mitglieder durch Vernetzung und weitere Aktivitäten optimale Rahmenbedingungen, um innovative Forschung durchzuführen. Durch dieses disziplinenübergreifende Handeln und Schaffen von Synergien zwischen den Institutionen dient das CHCR & PH im Sinne der Gesamtstrategie des UKE dem ressourcengenerierenden Wissensaufbau sowie der Translation von Forschung in der Versorgung. Die Aus-, Fort- und Weiterbildung und Förderung von Wissenschaftler:innen aller Karrierephasen ist ein integraler Bestandteil des CHCR & PH und sichert unsere Exzellenz und Zukunftsfähigkeit.
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Satzung
Satzung
Center for Health Care Research and Public Health (CHCR & PH)I. Aufgaben
§ 1 Der Verbund "Versorgungsforschung und Public Health" (Center for Health Care Research und Public Health, CHCR & PH) ist eine Einrichtung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) und der Universität Hamburg (UHH). Er ist ein durch Satzung gebundener Zusammenschluss von Forscher:innen der Versorgungsforschung und Public Health. Beteiligt sind Forscherinnen und Forscher aus Einrichtungen mit Bezug zur Versorgungsforschung und Public Health.
§ 2 Das vom Verbund bearbeitete Themenfeld umfasst anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung sowie Themenfelder der Grundlagenforschung und der klinischen Forschung. Die Mitglieder des Verbundes sind in den von der Mitgliederversammlung (MV) festgelegten Themenbereichen tätig.
§ 3 Die Arbeit des Verbundes hat das Ziel, die Versorgungsforschung und Public Health zu fördern und zu unterstützen. Hierzu nimmt der Verbund die nachstehend genannten Aufgaben wahr.
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Gruppen und Praxisbereichen in der Versorgungsforschung und Public Health;
- Identifikation und gezielte Förderung strategisch wichtiger Themenbereiche;
- Initiierung und Koordination von Forschungsprojekten und Verbundanträgen;
- Stärkung der Forschung im inneruniversitären Bereich, z.B. durch Mitarbeit im Struktur- und/oder Forschungsausschuss des Fakultätsrats und durch Mitgestaltung von Neuberufungen im Schwerpunktbereich;
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (z.B. CHCR-Nachwuchstag, young Investigator Award);
- Koordination der Hamburg School of Health Sciences in der Academy of Biomedical and Health Sciences;
- Durchführung von Graduierten- und PhD-Programmen;
- Organisation gemeinsamer Veranstaltungen wie Kolloquien, Gastvorträge und internationale Symposien;
- Ansprache in- und ausländischer Wissenschaftler:innen zur Beteiligung an gemeinsamen Forschungsprogrammen;
- Förderung innovativer interdisziplinärer und fakultätsübergreifender Lehre;
- Außendarstellung des CHCR & PH durch Öffentlichkeitsarbeit.
II. Organe
§ 4 Die Organe des Verbundes sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der bzw. die Sprecher:in und die Stellvertreter:innen
- das youngCHCR (y-CHCR)
- der Beirat [fakultativ]
III. Mitgliedschaft
§ 5 Mitglieder des Verbundes können Professor:innen oder wissenschaftliche Mitarbeiter:innen des UKE oder der UHH werden, die Forschungs- und Publikationstätigkeit in einem für den Verbund relevanten Gebiet nachweisen. In begründeten Ausnahmefällen können auch außeruniversitäre Forscher:innen Mitglieder des Forschungsverbundes werden.
§ 6 Anträge auf Aufnahme als Mitglied sind an den Vorstand des Verbundes zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
§ 7 Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes ein Mitglied aus wichtigem Grund - z. B. wegen verbundschädigenden Verhaltens - mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verbund ausschließen. Dem Mitglied, gegen das ein Ausschlussverfahren durchgeführt wird, gewährt die Mitgliederversammlung Gehör.
§ 8 Die Mitgliedschaft im CHRC & PH verpflichtet die Mitglieder:
- zu den Aufgaben und Zielen des Verbundes beizutragen;
- an den wissenschaftlichen Veranstaltungen des Verbundes teilzunehmen;
- sich den beschlossenen Verfahren zur Qualitätssicherung im Verbund zu beteiligen;
- über ihre Tätigkeit regelmäßig zu berichten, zu den vom Vorstand des Verbundes erstellten Berichten beizutragen und dem Vorstand Angaben zu Publikationen und eingeworbenen Drittmitteln zugänglich zu machen;
- eine der Vorbereitung und Durchführung von Forschungsanträgen dienende Kooperation mit anderen Verbundmitgliedern zu suchen, mit dem Ziel Verbundanträge zu stellen;
- die bestehenden Berichtspflichten zu erfüllen; an der Verwaltung der Angelegenheiten des Schwerpunkts mitzuwirken.
§ 9 Die Mitgliedschaft endet bei Ausscheiden des Mitgliedes auf eigenen Wunsch, durch Wechsel des Arbeitsgebiets in einen Bereich außerhalb der Versorgungsforschung/Public Health oder durch Ausschluss.
IV. Mitgliederversammlung
§ 10 Die Mitgliederversammlung wird von der Sprecherin/dem Sprecher einberufen und geleitet. Sitzungen der Mitgliederversammlung finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie können entweder in Präsenz oder digital als Videokonferenz stattfinden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss ferner erfolgen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich bei der Sprecherin/dem Sprecher beantragt.
§ 11 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Ist die ordnungsgemäß einberufene Mitliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann der/die Sprecher:in die Mitgliederversammlung ohne Ladungsfrist aus zwingendem Grund mündlich erneut einberufen. Die neue Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
§ 12 Die Termine der Mitgliederversammlung werden von der Sprecherin/dem Sprecher mindestens drei Wochen vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail bekanntgegeben. Die Tagesordnung muss mindestens fünf Werktage vor der Sitzung bekanntgegeben werden. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung und Vorschläge für Tagesordnungspunkte müssen mindestens acht Werktage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand eingereicht werden.
§ 13 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand in geheimer Abstimmung für die Dauer von drei Jahren. Die Wahl findet auf Antrag als geheime Wahl statt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der Sprecherin/ des Sprechers, den Stellvertreter:innen und der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt auf mündlichen Vorschlag aus der Mitgliederversammlung. Für die Abwahl der Sprecherin/ des Sprechers sind zwei Drittel der Stimmen der Mitgliederversammlung in Form eines konstruktiven Misstrauensvotums erforderlich. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.
§ 14 Die Mitgliederversammlung diskutiert die zentralen Zielsetzungen und formuliert Empfehlungen für die Weiterentwicklung des Verbundes.
§ 15 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sprecherin/des Sprechers. Für eine Änderung der Satzung sind zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder notwendig. Eine geheime Abstimmung ist auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern durchzuführen.
V. Vorstand
§ 16 Der Vorstand besteht aus dem Sprecher bzw. der Sprecherin, mindestens zwei stellvertretenden Personen sowie bis zu sieben weiteren Mitgliedern. Diese und die übrigen Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Verbundes sein. Sie sollen durch ihre fachliche Ausrichtung die im Verbund vertretenen Themenbereiche angemessen und ausgewogen repräsentieren.
§ 17 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet ist. Beschlüsse des Vorstandes können auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden.
§ 18 Der Vorstand ist für die Wahrnehmung der in § 3 benannten Aufgaben zuständig und wird hierbei von den Mitgliedern des Verbundes unterstützt.
§ 19 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben richtet der Vorstand des Verbundes eine Geschäftsstelle ein. Er wirbt dazu Mittel ein.
§ 20 Der Vorstand richtet in eigener Initiative oder auf Vorschlag der Mitglieder Arbeitsgruppen ein und benennt eine verantwortliche Person. Die Einrichtung dieser Arbeitsgruppen kann zeitlich limitiert sein. Es gibt drei Typen von Arbeitsgruppen:
- zu Themenbereichen,
- zu Querschnittsthemen (bspw. Methoden),
- zu aktuell anstehenden Ausschreibungen oder Förderprogrammen.
§ 21 Der Vorstand prüft Neuanträge auf Mitgliedschaft, entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern und berichtet hierüber der Mitgliederversammlung.
§ 22 Der Vorstand entscheidet über die Mittelverwendung im Rahmen des dem Schwerpunkt zur Verfügung stehenden Budgets. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über die Verwendung der Mittel. VI. Sprecher:in und stellvertretende Sprecher:innen, weitere Vorstandsmitglieder
§ 23 Die/der Sprecher:in muss Mitglied des CHCR & PH und als Professor:in tätig sein. Für die Stellvertretung können alle Mitglieder des Verbundes vorgeschlagen werden.
§ 24 Die/der Sprecher:in leitet und beruft die Vorstandssitzungen sowie die Mitgliederversammlung.
§ 25 Die/der Sprecher:in führt die laufenden Geschäfte des Verbundes und vertritt ihn nach außen, insbesondere bei Vereinbarungen mit den Organen der UHH und des UKE.
§ 26 In eiligen Fällen ist die/der Sprecher:in berechtigt, Entscheidungen für den Verbund zu treffen. Erreichbare Mitglieder des Vorstands sind zu hören und seine Entscheidung in der nächsten Sitzung des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung zu vertreten.
§ 27 Die Stellvertreter bzw. die Stellvertreterinnen nimmt die Aufgaben des/der Sprecher:in nach Absprache bei dessen Verhinderung wahr und unterstützt ihn bei den laufenden Arbeiten. Die/der Sprecher:in und die Stellvertreter:innen können die Aufgaben arbeitsteilig organisieren und wahrnehmen.
VII. Das young-CHCR & PH
§ 28 Das young (y) – CHCR & PH ist die Nachwuchsorganisation des CHCR & PH. Es wurde als Teil des CHCR & PH gegründet, um Nachwuchswissenschaftler:innen aus dem Bereich Versorgungsforschung und Public Health des UKE und der UHH zu unterstützen. Das interdisziplinäre Netzwerk vertritt die Nachwuchswissenschaftler:innen innerhalb des CHCR &PH und bietet ihnen eine Plattform zur Vernetzung und zur Zusammenarbeit. Zudem gehört die Förderung des Wissens- und Methodenaustausches zu den Aufgaben des yCHCR & PH.
§ 29 Das y-CHCR& PH wird vom einem Sprechergremium (max. drei Sprecher:innen) geleitet, welches in einer Mitgliederversammlung gewählt wird. Mitglieder des yCHCR sind Nachwuchswissenschaftler:innen, die Mitglied im CHCR& PH sind.
§ 30 Die Mitgliederversammlung wählt das Sprecher:innenteam in geheimer Abstimmung für die Dauer von drei Jahren. Dabei wird der gleiche Turnus wie bei den Sprecher:innenwahlen des CHCR & PH angestrebt. Sie führen die laufenden Geschäfte und vertreten das yCHCR & PH nach außen, insbesondere bei Vereinbarungen mit dem Vorstand des CHCR & PH.
VIII. Beirat [fakultativ]
§ 31 Der Beirat besteht aus mind. vier wissenschaftlich ausgewiesenen Persönlichkeiten, die nicht als Mitglieder dem CHCR & PH angehören. Die Beiratsmitglieder sollen besondere Erfahrung und wissenschaftliche Sachkenntnis in für den CHCR & PH wesentlichen Themengebieten besitzen.
§ 32 Der Beirat berät den/die Sprecher:in und den Vorstand in wissenschaftlichen Fragen und in allen Fragen, die die Entwicklung und Ausrichtung des CHCR & PH und seiner Arbeit betreffen.
§ 33 Der Beirat wird mindestens einmal pro Jahr zu einer Vorstandssitzung und einer Mitgliederversammlung geladen. Die Beiratsmitglieder können in beratender Funktion an allen Sitzungen des Vorstands und des CHCR & PH teilnehmen.
Hamburg, Januar 2023