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| Home > Zentrale Dienste > Personal, Recht & Organisation > Häufig gestellte Fragen > Aufbewahrung und Archivierung von Krankenunterlagen

Aufbewahrung und Archivierung von Krankenunterlagen

Die Aufbewahrungsfristen sind in Ziffer 2 "Aufbewahrungsfristen" der Verfahrensanweisung "Auskunftserteilung und Herausgabe von Krankenunterlagen" Nr. 3.1.14 des Qualitätssicherungshandbuches des UKE geregelt.

Danach sind Krankenunterlagen mit Ausnahme der Krankenunterlagen der KMT, der Kindermedizin (20 Jahre), der Psychiatrie (30Jahre) und der Aufzeichnungen über Behandlungen mit Röntgenstrahlen, radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen (30 Jahre) grundsätzlich 15 Jahre aufzubewahren. Die Frist startet ab Beginn des Jahres, das auf das Jahr der letzten Behandlung folgt.

Näheres zur Vernichtung von Krankenunterlagen entnehmen Sie bitte der Ziffer 3 "Vernichtung von Krankenunterlagen" der Verfahrensanweisung "Auskunftserteilung und Herausgabe von Krankenunterlagen" Nr. 3.1.14 des Qualitätssicherungshandbuches des UKE . Die Vernichtung der Krankenunterlagen soll jahrgangsweise erfolgen und in einem Protokollbuch festgehalten werden.

Das UKE ist gemäß Hamburgischem Archivgesetz in Verbindung mit der Archivablieferungsordnung verpflichtet, zu vernichtende Unterlagen vor einer Vernichtung dem Hamburgischen Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten.

 

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Letzte Änderung: Bodo Ludzuweit, 03.12.2007