Zum Vorliegen eines schweren Behandlungsfehlers Ob ein schwerer Behandlungsfehler vorliegt, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls. Es genügt nicht ein Versagen, wie es einem hinreichend befähigten und allgemein verantwortlichen Arzt zwar zum Verschulden gereicht, aber doch passieren kann". Es muss vielmehr ein Fehlverhalten vorliegen, das zwar nicht notwendig aus subjektiven, in der Person des Arztes liegenden Gründen, aber aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung der für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabes nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solchen Fehler dem behandelnden Arzt "schlechterdings nicht unterlaufen darf". Dies kann etwa der Fall sein, wenn auf eindeutige Befunde nicht nach gefestigten Regeln der ärztlichen Kunst reagiert wird, oder wenn grundlos Standardmethoden zur Bekämpfung möglicher, bekannter Risiken nicht angewandt werden, und wenn besondere Umstände fehlen, die den Vorwurf des Behandlungsfehlers mildern können. (BGH, Urteil vom 10.05.1983)