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Benutzungsordnung der ÄZB

Vorläufige Benutzungsordnung für die Ärztliche Zentralbibliothek des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf

I. Allgemeines

Nummer 1 Aufgaben

Die Ärztliche Zentralbibliothek des UKE dient als öffentliche Bibliothek wissenschaftlichen Zwecken, beruflicher Arbeit und Fortbildung. Sie ist die zentrale Bibliothek des Fachbereichs Medizin. Sie bietet folgende Benutzungsmöglichkeiten:

- Benutzung ihrer Bestände in den Räumen der Bibliothek (Nummer 10 - 13).

- Ausleihe von Beständen zur Benutzung außerhalb der Bibliothek (Nummer 14 - 18).

- Beschaffung von Literatur, die in der Bibliothek nicht vorhanden ist, durch die Fernleihe (Nummer 19 - 20).

- Bereitstellen von Lese-, Wiedergabe- und Datensichtgeräten.

- Auskünfte und Informationsvermittlung (Nummer 21).

- Anfertigen von Fotokopien nach Vorlagen aus ihren und den von anderen Bibliotheken vermittelten Beständen (Nummer 22).

Nummer 2 Benutzungsberechtigte und Rechtscharakter des Benutzungsverhältnisses

(1) Zur Benutzung sind natürliche und juristische Personen berechtigt, die einen der in Nummer 1 angegebenen Zwecke verfolgen; kollektive Benutzer sind zur Benutzung berechtigt, wenn eine Bevollmächtigung vorliegt, die die Einrichtung und deren Vertreter umfaßt.

(2) Zwischen der Bibliothek und den Benutzern/Benutzerinnen wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.

Nummer 3 Zulassung zur Benutzung

(1) Wer Bibliotheksgut ausleihen oder in den Lesesaal bestellen sowie Kataloge und den Lesesaal benutzen will, bedarf der Zulassung.

(2) Die Zulassung ist grundsätzlich persönlich zu beantragen. Sie wird gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines gültigen Passes und der Adressenbestätigung des Einwohnermeldeamtes erteilt. Studierende der Hamburger Hochschulen legen zusätzlich den gültigen Studienausweis vor. Minderjährige, soweit sie nicht immatrikulierte Studenten einer Hamburger Hochschule sind, bedürfen der schriftlichen Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.

(3) Zugelassene Benutzer/Benutzerinnen erhalten einen Bibliotheksausweis. Der Ausweis bleibt Eigentum der Bibliothek; er ist sorgfältig zu verwahren und nicht übertragbar. Ein Verlust ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Der Benutzer/Die Benutzerin haftet für Schäden, die aus dem Verlust oder Mißbrauch des Bibliotheksausweises durch Dritte entstehen, auch wenn ihn/sie kein Verschulden trifft.

(4) Die Zulassung zur Benutzung kann zeitlich befristet und unter Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Bei Widerruf oder Erlöschen der Zulassung aus anderen Gründen ist der Bibliotheksausweis an die Bibliothek zurückzugeben.

(5) Zur Sicherung von Ersatzansprüchen und fälligen Gebühren können Sicherheitsleistungen (Kaution/Bürgschaft) verlangt werden.

(6) Die von der Bibliothek mit der Zulassung zur Benutzung erhobenen gespeicherten Daten werden entsprechend den Vorschriften des Hamburger Datenschutzgesetzes behandelt.

(7) Juristische Personen beantragen die Zulassung zur Benutzung durch den Vertretungsberechtigten mit dessen persönlichen Daten nach Nummer 3 Abs. 2 sowie Unterschrift und Dienst- oder Firmenstempel (Adresse). Der Nachweis der Zeichnungsberechtigung ist vorzulegen. Der Antragsteller benennt der Bibliothek Bevollmächtigte, die berechtigt sind, über den Bibliotheksausweis zu verfügen und ggf. die Einrichtung für die die Bevollmächtigung gelten soll. Die Rücknahme der Bevollmächtigung ist der Bibliothek umgehend mitzuteilen.

(8) Studierende sind nur für die Dauer des Studiums bis zur Exmatrikulation zugelassen, Mitglieder des Lehrkörpers, wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und andere bestimmte Benutzergruppen nur für die Dauer ihres Dienstes im UKE. Sie können bei Vorliegen der Voraussetzungen von Nummer 2 Benutzungsordnung erneut zugelassen werden.

Nummer 4 Gebühren

Die Benutzung der Bibliothek ist für Angehörige Hamburger Hochschulen (HbgHG §8) gebührenfrei. Für die Benutzung und die Inanspruchnahme einzelner Leistungen werden Benutzungsgebühren und Auslagen für die Vornahme von Amtshandlungen Verwaltungsgebühren nach der Gebührenordnung für wissenschaftliche Bibliotheken erhoben.

Nummer 5 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben.

(2) Die Bibliothek kann aus triftigen Gründen zeitweise geschlossen werden. Eine solche vorübergehende Schließung wird rechtzeitig unter Angabe des Grundes durch Aushang bekanntgegeben.

Nummer 6 Allgemeine Pflichten der Benutzer/Be-nutzerinnen

(1) Die Benutzer/Benutzerinnen sind verpflichtet, den Vorschriften der Benutzungsordnung und den Anordnungen des Bibliothekspersonals nachzukommen. Sie haften für Schäden und Nachteile, die der Bibliothek aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen.

(2) Die Benutzer/Benutzerinnen haben das Bibliotheksgut und alle Einrichtungsgegenstände, insbesondere technische Geräte sorgfältig zu behandeln. Es ist untersagt, Veränderungen (u. a. Eintragungen, Unterstreichungen, Berichtigung von Druckfehlern und dergl.) am Bibliotheksgut vorzunehmen. Während der Benutzung von Handschriften, Autographen, Karten und Plänen ist der Gebrauch von Tinte, Kugelschreibern und Kopierstiften nicht gestattet. Loseblattsammlungen und Ordnern dürfen keine Blätter, Katalogen keine Karten entnommen wernden. Mikrofiches werden an die Stelle wieder eingeordnet, wo sie entnommen wurden.

(3) Die Benutzer/Benutzerinnen haben den Zustand des Bibliotheksgutes beim Empfang am Buchungsplatz bzw. vor der Selbstverbuchung zu prüfen und offensichtliche Schäden unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls wird angenommen, daß die Benutzer/Benutzerinnen es in einwandfreiem Zustand erhalten haben.

(4) Für Schäden an und Verluste von Bibliotheksgut, die während der Benutzung entstanden sind, haben die Benutzer/Benutzerinnen, auch wenn ihnen ein Verschulden nicht nachzuweisen ist, in angemessener Frist vollwertigen Ersatz zu leisten. Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen. Kann beschädigtes Bibliotheksgut instandgesetzt werden, so haben die Benutzer/Benutzerinnen die Kosten zu ersetzen.

(5) Die Benutzer/Benutzerinnen haben eine Änderung ihres Namens bzw . ihrer Anschrift der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen.

Nummer 7 Verhalten in den Bibliotheksräumen

(1) In allen der Benutzung dienenden Räumen der Bibliothek ist im gemeinsamen Intersesse der Benutzer/Benutzerinnen Ruhe zu bewahren. Rauchen, Essen und Trinken ist nicht gestattet.

(2) Mäntel und ähnliche Überbekleidung sowie Hüte, Schirme, Gepäckstücke, Aktenmappen, größere Taschen, Rucksäcke und dergleichen dürfen nicht in den Lesesaal mitgenommen werden.

(3) Die Schließfächer dürfen nur während der vereinbarten Belegzeit in Anspruch genommen werden. Die Bibliothek ist berechtigt, nicht fristgemäß freigemachte Fächer zu räumen. Die entnommenen Gegenstände werden vier Wochen aufbewahrt und dann an das staatliche Fundbüro weitergegeben.

Nummer 8 Kontrollrecht der Bibliothek

(1) Zur Sicherung ihrer Bestände kann die Bibliothek die erforderlichen Kontrollmaßnahmen treffen.

(2) Bei Kontrollen haben die Benuter/Benutzerinnen einen amtlichen Ausweis oder den Bibliotheksausweis, mitgeführte Bücher, Zeitschriften und ähnliches sowie den Inhalt von mitgeführten Aktenmappen, Rucksäcken und dergleichen vorzuzeigen.

(3) Bei Verdacht des Mißbrauchs dürfen Schließfächer kontrolliert werden.

Nummer 9 Haftung des UKE

(1) Für den Verlust oder die Beschädigung von Sachen, die in die Bibliothek mitgebracht werden, haftet das UKE nur dann, wenn die Sachen ordnungsgemäß in Verwahrung gegeben und noch am gleichen Tage zurückgenommen oder zurückverlangt werden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei der Verwahrung ist ausgeschlossen.

(2) Für den Verlust von Schlüsseln, Ausweisen, Geld und sonstigen Wertsachen haftet das UKE nicht. Diese Gegenstände werden von der Bibliothek nicht in Verwahrung genommen.

(3) Das UKE haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind. Die Haftung wegen Vorsatzes bleibt unberührt.

II. Benutzung innerhalb der Bibliothek

Nummer 10 Benutzung im Lesesaal

(1) Der Präsenzbestand des Lesesaals darf in der Regel nur in den Räumen benutzt werden, in denen er aufgestellt oder ausgelegt ist. Nach Gebrauch sind Bücher, Zeitschriften oder ähnliches sogleich an ihren Standort zurückzustellen oder an einem dafür bestimmten Platz abzulegen. Ist aus Sicherheitsgründen Bibliotheksgut bei der Aufsicht aufgestellt, wird es dort gegen Hinterlegung eines Ausweises ausgegeben.

(2) Der im Magazin aufgestellte Bestand sowie Werke aus dem Besitz anderer Bibliotheken können zur Benutzung in den Lesesaal bestellt werden. Sie sind in der Regel bei der dafür vorgesehenen Aufsicht (Lesesaal, Leihstelle) in Empfang zu nehmen und dort täglich wieder abzugeben. Werden Werke, die für die Benutzung im Lesesaal bereitgestellt sind, länger als drei Tage nicht benutzt, kann die Bibliothek anderweitig darüber verfügen.

(3) Lesesaalplätze dürfen nicht vorbelegt werden, sie sind nach Beendigung der täglichen Arbeit abzuräumen.

Nummer 11 Zutritt zum Magazin

Der Magazinraum darf nur mit besonderer Erlaubnis betreten werden.

Nummer 12 Benutzung von wertvollen Beständen

(1) Handschriften und andere wertvolle Bestände dürfen nur unter Angabe des Zwecks und nur in den von der Bibliothek für die Einsichtnahme bestimmten Räumen benutzt werden. Die für Einhaltung der wertvollen Bestände notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sind zu beachten.

(2) Die Bibliothek kann zeitgenössische Handschriften und Autographien, insbesondere Nachlässe, zum Schutze von Persönlichkeitsrechten für einen angemessenen Zeitraum von der Benutzung ausschließen.

(3) Texte und Bilder aus Handschriften und Autographien der Bibliothek dürfen nur mit Zustimmung der Bibliothek veröffentlicht werden. Einzelheiten der Benutzung von Handschriften, Autographien, Rara und anderen wertvollen Beständen kann die Bibliothek durch gesonderte Vereinbarung mit dem Benutzer regeln.

Nummer 13 Eingeschränkte Benutzung

Bibliotheksgut, das für eine uneingeschränkte Benutzung nicht geeignet ist, kann nur eingesehen werden, wenn ein berechtigtes wissenschaftliches oder berufliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

III. Benutzung durch Entleihen

Nummer 14 Allgemeine Ausleihbestimmungen

(1) Der Bibliotheksbestand kann zur Benutzung außerhalb der Bibliothek ausgeliehen werden. Ausgenommen sind grundsätzlich:

a) der Präsenz- und nicht verleihbare Bestand des Lesesaals und der übrigen Diensträume,

b) Loseblattausgaben, Tafelwerke und Karten, Zeitungen und ähnliches,

c) ungebundene Lieferungswerke, einzelne Hefte ungebundener Zeitschriften,

d) Werke von besonderem Wert, zumal solche, die älter als 100 Jahre sind,

e) Mikroformen

f) Tonträger und audiovisuelle Medien, CD-ROM und ähnliches.

(2) Die Ausgabe vielverlangter Werke kann auf den Lesesaal beschränkt werden.

(3) Die Bibliothek ist grundsätzlich berechtigt, die Anzahl der von einem Benutzer/einer Benutzerin entliehenen oder gleichzeitig zu verleihenden bzw. im Lesesaal bereitzustellenden Werke zu begrenzen.

(4) Bücher aus der Lehrbuchsammlung werden am Ort nur an natürliche Personen, vorrangig an Studenten verliehen.

(5) Es ist unzulässig, entliehene Werke an Dritte weiterzuverleihen.

(6) Vom Entleihungsverbot des in Abs. 1 genannten Bestandes können in begründeten Fällen Ausnahmen gemacht werden.

Nummer 15 Ausleihverfahren

(1) Bestell- und Ausleihvorgang sowie Bereitstellungsfristen des Bestandes regelt die Bibliothek nach Zweckmäßigkeit. Die Modalitäten werden durch Aushang bekanntgegeben.

(2) Besteller/Bestellerinnen ermitteln die Signatur des gewünschten Werkes selbst an den Katalogen und geben sie - wie vorgeschrieben - in das Ausleihsystem ein.

(3) Benutzer/Benutzerinnen legen beim Empfang der gewünschten Werke am jeweiligen Buchungsplatz den Bibliotheksausweis vor. Aus der Lehrbuchsammlung oder aus dem Lesesaal entnommene Werke werden am Buchungsplatz zur Ausleihverbuchung vorgelegt (oder selbst verbucht).

(4) Mit dem Eingeben oder dem automatischen Einlesen des Bibliotheksausweises und der Signatur bzw. entsprechender Verbuchungsdaten am Buchungsplatz ist der Inhaber/die Inhaberin des Bibliotheksausweises als Entleiher/Entleiherin belastet und von diesem Zeitpunkt an bis zur Rückgabe für das Bibliotheksgut verantwortlich.

(5) Es ist zulässig, Werke auf den Namen einer anderen Person zu entleihen.

(6) Bestellte Werke werden im allgemeinen nicht länger als eine Woche (bis zum gleichlautenden Wochentag der Folgewoche einschließlich) zur Abholung bereitgehalten.

Nummer 16 Leihfrist

(1) Die Leihfrist beträgt grundsätzlich 28 Tage für Monographien und 14 Tage für Zeitschriften. Eine Verkürzung oder Verlängerung der Leihfrist, welche je nach Häufigkeit und Verwendungszweck des gewünschten Werkes festgelegt werden kann, wird dem Entleiher/der Entleiherin bei der Ausleihverbuchung bzw. bei der Verlängerung mitgeteilt.

(2) Die Leihfrist kann grundsätzlich zweimal verlängert werden, wenn das Werk nicht von einem anderen Benutzer/von einer anderen Benutzerin benötigt wird und die Entleiher ihren Verpflichtungen der Bibliothek gegebenüber nachgekommen sind. Verlängerungen sind vor Ablauf der Leihfrist mit Hilfe des Ausleihsystem selbst vorzunehmen.

(3) Die Bibliothek kann ein Werk auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern, wenn es aus dienstlichen Gründen benötigt wird.

(4) Überschreitet der Entleiher/die Entleiherin die Leihfrist, werden Gebühren nach der Gebührenordnung für wissenschaftliche Bibliotheken erhoben.

Nummer 17 Rückgabe

(1) Spätestens mit Ablauf der Leihfrist ist das entliehene Bibliotheksgut unaufgefordert zurückzugeben. Die Rückgabepflicht entsteht auch, wenn die Bibliothek vor Ablauf der Leihfrist das Bibliotheksgut zurückfordert.

(2) Bei der Rückgabe werden Benutzer/-Benutzerinnen durch Löschen des Entleihvermerks in der Datei des Ausleihsystems entlastet.

(3) Die Rückgabe erfolgt bei den von der Bibliothek benannten Rückgabeorten. Wird eine Quittung gewünscht, so muß dieses vor Beginn des Rückgabevorganges mitgeteilt werden.

Nummer 18 Vormerkung

(1) Verliehene Werke können für den Zeitpunkt der Rückgabe zur Entleihung oder zur Benutzung im Lesesaal vorgemerkt werden. Besteller/Bestellerinnen werden benachrichtigt, sobald das gewünschte Werk bereitliegt.

(2) Auskunft darüber, wer ein Werk entliehen bzw. vorgemerkt hat, wird nicht erteilt.

(3) Die Bibliothek ist grundsätzlich berechtigt, die Zahl der Vormerkungen für ein bestimmtes Werk oder für einen bestimmten Benutzer/eine bestimmte Benutzerin zu beschränken.

IV. Fernleihe

Nummer 19 Entleihungen von auswärts

(1) Zu wissenschaftlichen Zwecken, zur beruflichen Arbeit und Fortbildung benötigte Literatur, die am Ort nicht vorhanden ist, kann durch Vermittlung der Bibliothek bei einer auswärtigen Bibliothek für Mitarbeiter des UKE bestellt werden (Fernleihbestellung). Für diese Benutzungsart sind die Bestimmungen der Leihverkehrsordnung maßgebend.

(2) Der Eingang der von auswärts bestellten Literatur wird dem Besteller/der Bestellerin mitgeteilt.

Nummer 20 Verleihungen nach auswärts

(1) Für Verleihungen im Rahmen des Fernleihverkehrs der deutschen Bibliotheken und des internationalen Leihverkehrs gelten die Bestimmungen der Leihverkehrsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Bibliothek kann Bibliotheksgut von der Verleihung nach auswärts ausnehmen.

V. Sonstige Benutzung

Nummer 21 Auskunft

(1) Die Bibliothek erteilt im Rahmen ihrer Möglichkeiten aufgrund ihrer Kataloge und Bestände sowie sonstigen Informationsquellen (z. B. CD-ROM-Datenbanken) mündliche und schriftliche Auskünfte.

(2) Eine Gewähr für die Richtgkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte wird nicht übernommen.

Nummer 22 Vervielfältigungen

(1) Im Rahmen ihrer technischen und personellen Möglichkeiten fertigt die Bibliothek Vervielfältigungen (Fotokopien) nach Vorlagen aus ihren und den von anderen Bibliotheken vermittelten Beständen an, wenn der Erhaltungszustand der Vorlagen es zuläßt. Benutzer/Benutzerinnen können die von der Bibliothek zur Selbstbedienung aufgestellten Kopiergeräte benutzen.

(2) Aufnahmen und Ablichtungen aus Handschriften, Autographien und anderen Beständen dürfen nur mit Genehmigung der Bibliothek angefertigt werden und sind grundsätzlich bei der Bibliothek in Auftrag zu geben. Die Bibliothek kann Benutzer/Benutzerinnen verpflichten, Kopien ihrer Handschriften und Autographien nur mit Genehmigung der Bibliothek an Dritte weiterzugeben.

(3) Die Benutzer/Benutzerinnen haben die Urheberrechte zu beachten.

VI. Schlußbestimmungen

Nummer 23 Anwendungsbereich

(1) Keine Benutzung im Sinne dieser Benutzungsordnung ist die Entleihung von Beständen der Bibliothek zu Ausstellungszwecken und die Herstellung photographischer Aufnahmen und anderer Kopien durch Benutzer/Benutzerinnen zum Zwecke der Veröffentlichung.

(2) In diesen und in sonstigen Fällen, die nicht der Benutzungsordnung unterliegen, kann nach Ermessen der Bibliothek eine besondere Vereinbarung getroffen werden.

Nummer 24 Beendigung des Benutzungsverhältnisses

(1) Solange der Entleiher/die Entleiherin der Aufforderung zur Rückgabe entliehener Bücher nicht nachkommt oder geschuldete Gebühren nicht enrichtet, ist die Bibliothek berechtigt, die Ausleihe weiterer Werke an ihn/sie einzustellen und zu diesem Zweck das Benutzerkonto bis zur Erfüllung dieser Verpflichtungen zu sperren.

(2) Wünscht der Benutzer/die Benutzerin das Benutzungsverhältnis zu beenden oder werden die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, so sind das entliehene Bibliotheksgut sowie der Bibliotheksausweis zurückzugeben. Nach längerer Nichtbenutzung kann das Benutzerkonto ohne Benachrichtigung aufgehoben werden.

(3) Studierenden an der Universität Hamburg wird die zur Exmatrikulation erforderliche Entlastung von der Bibliothek nur erteilt, wenn sie das entliehene Bibliotheksgut sowie den Bibliotheksausweis zurückgegeben haben und wenn auch sonst keine Ansprüche seitens der Bibliothek mehr bestehen.

(4) Verstößt ein Benutzer/Benutzerin schwerwiegend oder wiederholt gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder ist sonst durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung eines Benutzungsverhätlnisses unzumutbar geworden, so kann er/sie vorübergehend oder dauernd, teilweise oder ganz von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Die aus dem Benutzungsverhätlnis enstandenen Verpflichtungen werden durch den Ausschluß nicht berührt.

(5) Bei besonders schweren Verstößen gegen die Benutzungsordnung ist die Bibliothek berechtigt, anderen Bibliotheken den Ausschluß und seine Begründung mitzuteilen.

Nummer 25 Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am 12.07.2004 in Kraft.

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Letzte Änderung: Sven Petterson, 24.06.2009