Klinische Sektion ist:
- Kontrolle für operative Eingriffe,
- Prüfung (Überprüfung) klinischer Diagnosen,
- Überprüfung von Therapien, z.B. Chemotherapie bei Krebsbehandlung (Unterlassen der Kontrolle, z.B. nach Behandlung eines Lungentumors wäre beinahe fahrlässig, zumindest problematisch).
- Prüfung der Bildgebenden Diagnostikverfahren, z.B. Sonographie, Radiologie (wichtig für Qualitätssicherung dieser Verfahren).
- Klärung der Todesursache (med. Interesse, versicherungsrechtliche Belange)
Beitrag für Lehre und Forschung
- Ausbildung der Studenten,
- Fort- und Weiterbildung der Ärzte,
- Fortentwicklung der Medizin
Epidemiologie und Umweltmedizin
- Beobachtung von epidemiologischen Entwicklungen (Statistik),
- Umweltmedizin, Ursachenfeststellungen und Schlussfolgerungen auf der Grundlage von durch klinische Sektionen gewonnener Daten. z.B. Langzeit- Wirkungen von Asbest, Infektionsgefahren wie BSE, HIV).
Sektionen können Beitrag zur Kostensenkung im Gesundheitswesen sein, wenn durch Sektionen Erkenntnisse gewonnen werden, die Fehler, Falschbehandlungen und übermäßig lange Krankenhausbehandlungen verhindern.
Wird nicht oder nur wenig seziert, dann leidet die Qualität des Krankenhauses
Die klinische Sektion ist zulässig, wenn:
- der Verstorbene oder Angehörige im Behandlungsvertrag in die Sektion eingewilligt haben
- die klinische Sektion zur Klärung der Todesursache oder zur Überprüfung der Diagnose- oder Therapieverfahren dient (Qualitätskontrolle),
- ein besonderes, dem Fortschritt der Medizin dienendes wissenschaftliches Interesse in Lehre, Forschung und Epidemiologie besteht,
- die Fürsorge für die Hinterbliebenen, insbesondere im Gutachterwesen, im Versicherungsrecht, bei Erb- oder Infektionskrankheiten, die klinische Sektion erfordert.
Die klinische Sektion ist nicht zulässig, wenn:
- sie erkennbar dem Willen des Verstorbenen widerspricht
- der Verstorbene die einmal gegebene und dokumentierte Zustimmung zur Sektion zurückgenommen hat
- die nächsten Angehörigen nach dokumentierter Information (Unterrichtung über den Tod und die Absicht, eine Sektion vorzunehmen) der Sektion innerhalb von acht Tagesstunden
- (Tagesstunden sind die Stunden zwischen 7.00 und 22.00 Uhr) widersprochen haben
- der Verstorbene aus Glaubens- oder Weltanschauungsgründen die innere Leichenschau ablehnte
- Meinungsunterschiede über die Durchführung einer Sektion unter Widerspruchsberechtigten Angehörigen bestehen.