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§ 1 Name und Sitz der
Gesellschaft
- Die Gesellschaft führt den Namen: “Deutsche Gesellschaft für
Liquordiagnostik und Klinische Neurochemie e.V.” Sie ist eine in jeder
Beziehung selbständige medizinische Fachorganisation. Als juristische
Person ist die Gesellschaft Mitglied der Deutschen Gesellschaft für
Neurologie e.V.
- Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Jena. Er kann durch Beschluss
der Mitgliederversammlung an einen anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland verlegt werden.
§ 2 Aufgaben und Ziele
Die Zielsetzung der Gesellschaft beinhaltet folgende Hauptaufgaben:
- Die sach- und zielgerechte Vertretung, Unterstützung und Weiterentwicklung
der labormedizinischen Fachgebiete Liquordiagnostik und klinische Neurochemie
- Die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Arbeitstagungen
- Die Unterstützung von Forschungsvorhaben
- Den wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch auf nationaler und internationaler
Ebene
- Die gleichberechtigte Mitarbeit und Mitgliedschaft in internationalen
Fach- gesellschaften
- Die Einflussnahme auf Fort- und Ausbildung des wissenschaftlichen
Nachwuchses
- Die Mitwirkung bei der Aus- und Weiterbildung des mittleren medizinischen
Personals
- Die Mitarbeit bei Entscheidungsfindung in Standardisierungsfragen
- Die Förderung der Zusammenarbeit mit der Pharmazeutischen- und
Chemischen Industrie
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§ 3 Gliederung und Gemeinnützigkeit
der Gesellschaft
- Die Gesellschaft wirkt als einheitliche wissenschaftliche Organisation.
- Über eine regionale Aufgliederung der Gesellschaft beschließt
die Mitgliederversammlung.
- Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen
wissenschaftlichen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung
vom 24.12.1953.
- Etwaige Gewinne dürfen nur für die gemeinnützigen Vereinszwecke
verwandt werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendung aus
Mitteln des Vereins erhalten.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beiträge oder Kapitalanteile
oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen nicht zurück,
es sei denn, es handelt sich um verauslagte Beträge.
- Keine Person darf unverhältnismäßig hohe Vergütungen
oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins für Arbeiten
erhalten, die vereinsfremd sind.
§ 4 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können Fachärzte,
Fachärzte in Fachausbildungen sowie Wissenschaftler mit abgeschlossener
Hochschulausbildung werden, die durch ihre Tätigkeit der Arbeit
der Gesellschaft nahestehen und sich für ihre Ziele einsetzen.
- Außerordentliche Mitglieder der Gesellschaft können in
Einrichtungen des Fachgebietes tätige Mitarbeiter mit Fachschulabschluss
un des mittleren medizinischen Fachpersonals werden, die durch ihre
Tätigkeit der Arbeit der Gesellschaft nahestehen und bereit sind,
ihre Aufgaben zu unterstützen. Der Aufnahmeantrag ist von zwei
ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft zu befürworten.
- Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Im Falle
einer Ablehnung entscheidet bei Einspruch die Mitgliederversammlung
endgültig.
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§ 5 Ehrenmitglieder und
korrespondierende Mitglieder
- Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder der Gesellschaft
können Ärzte, Wissenschaftler sowie andere Persönlichkeiten
werden, die sich im besonderen Maße um die Weiterentwicklung der
Gesellschaft und den ihr obliegenden Aufgaben verdient gemacht haben.
- Vorschläge zur Ernennung können von jedem Mitglied beim
Vorstand der Gesellschaft eingereicht werden. Die Ernennung erfolgt
auf Vorschlag des Vorstandes. Sie ist durch die Mitgliederversammlung
zu bestätigen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft
teilzunehmen und in den für die einzelnen Interessengebiete gebildeten
Sektionen und Kommissionen mitzuarbeiten.
- Die ordentlichen Mitglieder haben in allen Angelegenheiten der Gesellschaft
volles Stimmrecht. Sie haben insbesondere das Recht, zu wählen
und gewählt zu werden sowie über Änderungen des Statuts
zu beschließen.
- Außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und korrespondierende
Mitglieder haben das Recht, zu wählen und gewählt zu werden
sowie über Änderungen des Statuts zu beschließen.
- Außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und korrespondierende
Mitglieder haben das Recht, in allen Angelegenheiten der Gesellschaft
mit beratender Stimme mitzuwirken.
- Alle Mitglieder der Gesellschaft sind verpflichtet, das Status zu
achten und sich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der
Gesellschaft einzusetzen.
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§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft der Gesellschaft endet durch Austritt, Ausschluss
oder Tod.
- Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand.
- Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden:
- wenn ihm die Fähigkeit zur Berufsausübung entzogen worden
ist
- wenn es in grober Weise gegen die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft
verstößt
- Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit. Bis zum Zusammentritt der Mitgliederversammlung kann
der Vorstand den vorläufigen Ausschluss aussprechen.
- Bleibt ein Mitglied länger als 1 Jahr ohne ausreichenden Grund
mit der Beitragszahlung im Rückstand, so wird es aus der Mitgliederliste
gestrichen. Die Streichung erfolgt durch den Vorstand. Sie kann durch
Vorstandsbeschluss aufgehoben werden, wenn der Grund der Streichung
hinfällig geworden ist.
§ 8 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Revisionskommission
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§ 9 Mitgliederversammlung
- Das höchste Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen grundsätzlichen
Angelegenheiten der Gesellschaft und legt die Hauptaufgaben für
weitere Zeitabschnitte fest. Sie nimmt den Arbeitsbericht des Vorstandes
und der Revisionskommission entgegen und wählt den neuen Vorstand
und die Mitglieder der Revisionskommission.
- Die schriftlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie entscheidet, unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder, mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Einberufung erfolgt immer
dann, wenn es das Interesses des Vereins erfordert.
- Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand oder
auf Verlangen von minestens 30 Mitgliedern einberufen.
- Teilnahme- und stimmberechtigt sind Ehrenmitglieder und ordentliche
Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht kann nicht
übertragen werden.
- Der Mitgliederversammlung obliegt die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,
die Festlegung der Jahresbeiträge für die Mitglieder, die
Beratung und der Beschluss von Satzungsänderungen und die Auflösung
des Vereins. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Vorsitzenden oder einem beauftragten Vorstandsmitglied zu unterzeichnen
ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich festzuhalten. Das Protokoll
wird an alle Mitglieder verschickt und von der darauffolgenden Mitgliederversammlung
bestätigt.
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§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand ist das ständige Arbeitsorgan der Gesellschaft und
nimmt in der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen die Aufgaben
der Gesellschaft wahr.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Sekretär und dem Schatzmeister. Dem Vorstand
zur Seite stehen mit beratender Stimme die Mitglieder des erweiterten
Vorstandes, über deren Zahl die Mitgliederversammlung entscheidet.
- Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden vom Vorstand berufen.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für
die Dauer von 2 Jahren. Die Mitglieder des Vorstandes (außer Schatzmeister)
können für maximal 3 aufeinanderfolgende Wahlperioden gewählt
werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, stellvertretenden
Vorsitzenden und den Sekretär. Der Schatzmeister wird vor der eigentlichen
Vorstandswahl in einem gesonderten Wahlverfahren gewählt. Er ist
automatisch Mitglied des danach zu wählenden Vorstandes. Nicht
gewählte Kandidaten aus der Wahl des Schatzmeisters können
im darauffolgenden Wahlgang für den Vorstand kandidieren. Der Schatzmeister
kann unbegrenzt oft wiedergewählt werden. Der Vorstand bleibt bis
zur Wahl im Amt.
- Der Vorstand ist berechtigt, im Falle des vorzeitigen Ausscheidens
eines Vorstandsmitgliedes bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung
einen Nachfolger zu ernennen.
- Die Vorstandssitzungen und die Sitzungen des erweiterten Vorstandes
werden vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Kalenderjahr
schriftlich mit einer Mindestladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe
der Tagesordnung einberufen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er bleibt
bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Er ist ehrenamtlich tätig.
Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Zur Beratung von Grundsatzfragen und zur Lösung besonderer Aufgaben
kann der Vorstand durch Hinzuziehung des erweiterten Vorstandes und
von entsprechenden Fachvertretern erweitert werden. Die Entscheidung
darüber obliegt dem Vorstand.
- Der Vorstand kann dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Sekretär und dem Schatzmeister für bestimmte Aufgaben
Vollmachten erteilen. Für bestimmte Aufgaben können Ausschüsse
oder Arbeitskreise gebildet werden, denen neben Vorstandsmitgliedern
auch andere Vereinsmitglieder angehören können.
- Der Vorstand delegiert in Übereinstimmung mit der Deutschen Gesellschaft
für Neurologie die Vertreter in anderen Fachgesellschaften.
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§ 11 Die Revisionskommission
- Die Revisionskommission besteht aus 2 Mitgliedern und wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Die Revisionskommission prüft mindestens einmal jährlich
die Verwendung der finanziellen Mittel der Gesellschaft und die Kassenführung
und berichtet darüber auf der Mitgliederversammlung.
§ 12 Bildung von Sektionen und Arbeitsgruppen
- Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können für bestimmte
Fachbereiche der Gesellschaft ständige oder zeitweilig arbeitende
Fachkommissionen gebildet werden.
- Der Vorstand hat das Recht, zur Lösung bestimmter Aufgaben ständige
und zeitweilige Arbeitsgruppen zu bilden und für diese einen Leiter
einzusetzen. Die Tätigkeit dieser Arbeitsgruppen erfolgt auf der
Grundlage einer vom Vorstand zu beschließenden Arbeitsordnung.
- Die Leiter dieser Arbeitsgruppen erstatten dem Vorstand über
die in ihren Kommissionen geleistete Arbeit mindestens jährlich
einmal oder auf Anforderungen Bericht. Sie können im Bedarfsfall
zu Sitzungen des Vorstandes herangezogen werden.
§ 13 Vertretung im Rechtsverkehr
Die Gesellschaft wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten. Unterschriftsberechtigt für die Konten der
Gesellschaft sind neben dem Schatzmeister die weiteren Vorstandsmitglieder
§ 14 Veranstaltungen
- Der Vorstand ist für die Entwicklung eines breiten wissenschaftlichen
Lebens in der Gesellschaft verantwortlich. Die Veranstaltungen der Gesellschaft,
ihrer Sektionen und Fachkommissionen sollen die wissenschaftliche Arbeit
ihrer Mitglieder repräsentieren und - neben der Vermittlung des
Standes der neuesten Forschungsergebnisse des In- und Auslandes - eigene
Forschungsergebnisse verbreiten. Sie dienen darüber hinaus der
Fortbildung ihrer Mitglieder.
- Die Planung und Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen
erfolgt nach Beratung und Beschluss des Vorstandes.
- Veranstaltungen der Sektionen und Fachkommissionen sowie der regionalen
Gesellschaften sind dem Vorstand der Gesellschaft zur Kenntnis zu geben.
- Sitzungen, Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Gesellschaft
werden vom Vorstand einberufen. Er bestimmt Tag, Ort und Zeit der Veranstaltung
und legt die Tagesordnung fest.
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§ 15 Finanzierung
- Die Höhe der Beiträge und die Art und Weise ihrer Entrichtung
werden in einer besonderen Beitragsordnung geregelt.
- Die Verantwortung für die Verwendung der Mittel der Gesellschaft
obliegt dem Vorstand. Sie werden im Auftrag des Vorstandes durch den
Schatzmeister verwaltet. Dieser legt dem Vorstand jährlich einen
Kassenbericht für das abgelaufene Jahr und den Finanzplan für
das kommende Jahr zur Bestätigung vor.
§ 16 Änderung und Ergänzung des Statuts
- Eine Änderung des Statuts kann vom Vorstand der Gesellschaft
oder von mindestens 30 Mitgliedern der Gesellschaft beantragt werden.
- Der Antrag ist gleichzeitig mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
allen Mitgliedern bekanntzumachen.
- Über die Änderung des Statuts entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 17 Auflösung der Gesellschaft
- Die Gesellschaft kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Hierzu ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder
erforderlich.
- Stehen einer Mitgliederversammlung dauernde Hindernisse entgegen,
so entscheidet der Vorstand der Gesellschaft über die Auflösung.
- Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Unterlagen
der Gesellschaft an eine eventuelle Nachfolgegesellschaft über,
oder die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag das Vorstandes
anders.
Beitragsordnung
- Die Mitglieder der Gesellschaft sind zur Beitragszahlung verpflichtet,
deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
- Außerordentliche Mitglieder entrichten einen verminderten jährlichen
Beitrag.
- Die Mitgliedschaft für Ehrenmitglieder und korrespondierende
Mitglieder ist beitragsfrei.
- Mitglieder, die aus dem aktiven Berufsleben ausgeschieden sind, können
auf Antrag durch den Vorstand der Gesellschaft von der Beitragszahlung
befreit werden.
- Der Mitgliedsbeitrag sowie der Beitrag der außerordentlichen
Mitglieder sind jährlich im voraus, spätestens bis Ende des
I. Quartals zu entrichten, und zwar auf das Konto der Gesellschaft.
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Stand: 19.09.2001 |
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| Deutsche Gesellschaft für
Liquordiagnostik und Klinische Neurochemie e.V. |
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