| Richtlinien
für die Ausbildung und den Erwerb der Fachqualifikation Liquordiagnostik
(Liquor-Zertifikat der DGLN) |
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| Es ist wesentliches Ziel dieser Richtlinien,
zu einheitlicherer Qualität in der Liquordiagnostik und klinischen
Neurochemie beizutragen und im Interesse einer qualifizierten laborgestützten
Diagnostik neurologischer Erkrankungen die dazu notwendigen Voraussetzungen
zu schaffen. |
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Die Deutsche Gesellschaft für Liquordiagnostik und Klinische Neurochemie
e.V. (DGLN) als kooptiertes Mitglied der Deutschen Gesellschaft für
Neurologie (DGN) hat in Zusammenarbeit von Naturwissenschaftlern und Neurologen
mit Erfahrung in der Liquordiagnostik die folgenden Richtlinien entwickelt.
Diese wurden mit den Mitgliedern der DGLN, mit dem erweiterten Vorstand
der DGLN und mit Mitgliedern des Vorstands der DGN entwickelt und diskutiert.
Diese Richtlinien wurden am 08.03.2002 vom Vorstand der DGLN beschlossen
und vom Vorstand der DGN bestätigt (9/02). Die Richtlinien regeln:
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| I. Weiterbildungskommission der DGLN (zur
Weiterbildungskommission) Der Vorstand (nach Beratung unter Einbeziehung des erweiterten Vorstandes)
beruft mindestens 8 Mitglieder für die Weiterbildungskommission der
DGLN. Die Hälfte der Mitglieder soll eine Hauptausbildung in Biochemie,
Biologie, Chemie, klinischer Chemie oder Labormedizin haben. Die andere
Hälfte der Kommissionsmitglieder sollen Neurologen sein, wobei einer
gleichzeitig als Mitglied in der Fortbildungskommission der DGN mitarbeitet.
Die Kommission benennt eines ihrer Mitglieder zur/zum Vorsitzenden. Mindestens
ein Mitglied sollte auch Mitglied des Vorstandes der DGLN sein.
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| II. Erwerb der Fachqualifikation Liquordiagnostik
und Klinische Neurochemie Die Deutsche Gesellschaft für Liquordiagnostik und Klinische Neurochemie
e.V. überprüft auf Antrag, ob die Bedingungen für den Erwerb
der Fachqualifikation in Liquordiagnostik erfüllt sind und erteilt
ein Liquor-Zertifikat. Voraussetzungen für die Anerkennung der Fachqualifikation in Liquordiagnostik:
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| III. Qualifizierte Laboratorien für
die Ausbildung in Liquordiagnostik
Die Ausbildungsqualifikation eines Liquorlabors hängt von der Ausbildungsqualifikation des Antragstellers und der Qualifikation des Labors ab.
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Die interpretierende Zusammenfassung aller Daten des Grundprogrammes
ist eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung als qualifiziertes
Liquorlabor. Sollte z. B. die Bestimmung der spezifischen Antikörper
in einem anderen, z. B. virologischen oder mikrobiologischen Labor erstellt
werden, so ist es dennoch notwendig, die Daten in Kooperation mit diesen
Labors in einen integrierten Gesamtbefund aufzunehmen. |
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ANLAGE I |
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| Richtlinien für die Weiterbildung in
Liquordiagnostik und klinischer Neurochemie (Diese Richtlinien sind mit dem angestrebten Befähigungsnachweis Liquordiagnostik und klinische Neurochemie der Bundesärztekammer abgestimmt) |
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| 1. | Weiterbildungszeit | ||
| 1.1. | Die Weiterbildungszeit beträgt bei ganztägiger Tätigkeit
ein halbes Jahr, bei Halbtagstätigkeit ein Jahr. Diese Zeitspanne sollte
in höchstens zwei Abschnitten absolviert werden. |
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| 1.2. | Während dieser Weiterbildungszeit bzw. bis zu einem
Jahr danach muss an insgesamt vier von der Deutschen Gesellschaft für
Liquordiagnostik und Neurochemie anerkannten Kursen mit zusammen mindestens
30 Wochenstunden teilgenommen werden (Anlage II). |
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| 1.3. | Am Ende der Weiterbildungszeit wird eine Bescheinigung vom
Ausbildungsberechtigten ausgestellt, aus der die Zeit der Weiterbildung
und die Zahl der durchgeführten Laboruntersuchungen hervorgeht. |
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| 2. | Weiterbildungsinhalte Während seiner Weiterbildung muss der Weiterzubildende theoretische und praktische Kenntnisse im Bereich der Liquordiagnostik und Neurochemie erwerben. Zur Ergänzung seiner im Ausbildungslabor erworbenen Kenntnisse muss er vier Kurse belegen (siehe Weiterbildungszeit und Anlage II). Die Ausbildung muss folgende Inhalte umfassen: |
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| 2.1. | Theoretische Grundlagen der Liquordiagnostik und Neurochemie,
Durchführung und Betrieb manuell betriebener und automatischer Analysengeräte
einschließlich der Beurteilung von Analysenfehlern, der Fehlersuche,
Fehlerbehebung und Kenntnisse zur klinischen Relevanz von Befunden. Hierzu gehören Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (o=obligatorisch, f=fakultativ) in: |
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| 2.1.1. | Physiologie und Pathophysiologie des Liquorkompartiments und des Nervensystems (o) | ||
| 2.1.2. | Neuroimmunologische Reaktionsmuster (o) | ||
| 2.1.3. | Krankheitsorientierte Evaluation von Befundmustern (o) | ||
| 2.1.4. | Methodik und Durchführung spezieller Laboruntersuchungen der Liquordiagnostik | ||
| 2.1.4.1. | Zytologische Methoden (Zellzahl, Zelldifferenzierung) (o), Immunzytochemie, in situ Hybridisierung (f) | ||
| 2.1.4.2. | Nephelometrie, Turbidimetrie, Photometrie (o) | ||
| 2.1.4.3. | ELISA (o) | ||
| 2.1.4.4. | Isoelektrische Fokussierung (o) | ||
| 2.1.4.5. | Elektrophoretische Trennung von Proteinen mit unspezifischen und oder spezifischen Immundetektionsverfahren (Affinitätsblot, Immunoblot) (f) | ||
| 2.1.5. | Methodik und Durchführung spezieller Laboruntersuchungen der Neurochemie | ||
| 2.1.5.1. | Tumormarker (f) | ||
| 2.1.5.2. | Laktat (o) | ||
| 2.1.5.3. | Autoantikörper (f) | ||
| 2.1.5.4. | Hirnproteine als Demenz-Marker (f) | ||
| 2.1.5.5. | Nachweis von Liquor in Sekreten (f) | ||
| 2.1.5.6. | Therapeutisches Drug Monitoring zentral wirksamer Medikamente (f) | ||
| 2.1.6. | Molekularbiologische Techniken (qualitativer oder semiquantitativer
Nachweis von humanem oder erregerspezifischem Genommaterial (f) |
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| 2.1.7. | Qualitätskontrolle (intern und extern) (o) |
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| 2.2. |
Folgende Richtzahlen zum Nachweis der Weiterbildung müssen erbracht werden:
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| 2.3. | Die unter Punkt 2.1 wie 2.2 genannten Kenntnisse können
zum Teil durch den Besuch der vorgesehenen Kurse erworben werden. |
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| 3. | Das Zertifikat für die Fachqualifikation Liquordiagnostik | ||
| 3.1. | Das Zertifikat wird auf Antrag erteilt. | ||
| 3.2. | Die Vorraussetzungen für die Anerkennung der Fachqualifikation in der Liquordiagnostik müssen erfüllt sein. | ||
| 3.3. | Zwischen Beendigung der Weiterbildungszeit sowie Anmeldung
zur Prüfung darf nicht mehr als ein Jahr vergehen. |
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| 4. | Ausbildungslabors | ||
| 4.1. | Das Ausbildungslabor sollte über einen Durchgang von ca. 1.000 Liquor cerebrospinalis-Serumpaaren verfügen. | ||
| 4.2. | Das Ausbildungslabor muss von der DGLN anerkannt sein. | ||
| 4.3. | Der Laborleiter muss die von der DGLN vergebene Ausbildungsberechtigung besitzen. | ||
| 4.4. | Das Ausbildungslabor muss regelmäßig an von der
DGLN anerkannten externen Qualitätskontrollen teilnehmen. |
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| 5. | Ausbildungsberechtigte | ||
| 5.1. | Der Ausbilder muss im Besitz der Ausbildungsberechtigung sein. | ||
| 5.2. | Die Ausbildungsberechtigung wird auf Antrag ad personam erteilt. | ||
| 5.3. | Zwischen Erteilung des Zertifikats für die Fachqualifikation Liquordiagnostik und Antragstellung auf Ausbildungsberechtigung muss der Antragsteller mindestens drei Jahre selbständig auf dem Gebiet der Liquordiagnostik und Neurochemie gearbeitet haben. | ||
| 5.4. | Die Voraussetzungen werden durch die Weiterbildungskommission der DGLN überprüft. | ||
| 5.5. | Der Ausbildungsberechtigte muss bestätigen, dass er die Ausbildung entsprechend den Richtlinien der DGLN durchführt. Die Prüfungs- und Weiterbildungskommission kann Auskunft über die Zahl der in Ausbildung befindlichen Personen, Zahl der jährlich untersuchten Liquor cerebrospinalis, Geräteausstattung und durchgeführten Methoden einholen und anonymisierte Beispiele von Befunden anfordern. | ||
| 5.6. | Ausbildungsberechtigte müssen Mitglieder der DGLN sein. | ||
| 5.7. | Die Ausbildungsberechtigung entfällt und kann durch
die Weiterbildungskommission der DGLN ausdrücklich entzogen werden,
wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (z.B. Nichteinhaltung der
Weiterbildungsrichtlinien, mehr als dreijährige Unterbrechung der Tätigkeit
als Laborleiter usw.). |
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| 6. | Richtlinien für die Prüfung zur Erlangung des
Liquor-Zertifikates Die Richtlinien für die Prüfung und Zusammensetzung der Prüfungskomission sind bei der Weiterbildungskommission zu erfragen. |
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ANLAGE IIErgänzende LaborkurseEin wichtiger Bestandteil für das Erlangen des Zertifikats für die Fachqualifikation Liquordiagnostik ist die Teilnahme an Laborkursen, die von der DGLN anerkannt sind, der folgenden Ausrichtungen:
Allgemeiner Laborkurs mit Interpretationstraining und Abschlussprüfung
Kurs in Liquorzytologie Kurse zur allgemeinen Laboranalytik neurologischer Erkrankungen
Stand: 25.10.2002 |
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| Deutsche Gesellschaft für Liquordiagnostik und Klinische Neurochemie e.V. | ||||