Empfehlungen der DGLN zur Qualitätskontrolle   




   
 

Aktualisierte Empfehlungen der DGLN zur Qualitätskontrolle

Die DGLN als Fachgesellschaft weist in Ergänzung der neuen RiLiBÄK auf folgende Besonderheiten der Liquordiagnostik hin:

Allgemeines

Der Ablauf von Übergangsregelungen sowie die Wiederverschärfung mancher zulässiger Abweichungen in den RiLiBÄK stellt die Liquorlaboratorien vor neue Herausforderungen. Der Vorstand der DGLN weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass die jetzt gültigen Richtlinien eine verbindliche Rechtsverordnung darstellen und eingehalten werden müssen.

Diese wurden vollständig im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht (1,2); verkürzte Darstellungen finden sich auch in Publikationen namhafter Hersteller von Kontrollmaterialien, die für die Liquordiagnostik zulässigen Abweichungen auch auf dieser Homepage der DGLN, Qualitätskontrolle, Rubrik „RiLiBÄK“, Kommentare zur Auslegung auf der Homepage der BÄK. Die Kenntnis der wesentlichen Vorschriften und deren richtige Anwendung ist daher für jeden verantwortlichen, „in der Heilkunst tätigen“ Laborleiter Pflicht und wird hier eigentlich vorausgesetzt. Ohne die Vorgaben im einzelnen wiederholen zu wollen, sei hier darauf hingewiesen, daß anders als in den alten RiLiBÄK neben der Abweichung des Einzelwerts vom Zielwert, der labor internen Fehlergrenzen (früher Vorperiode) sowie der aktuellen Impräzision im Vergleich zu den zulässigen Vorgaben, am Ende der Kontrollperiode zusätzlich die mittlere systematische Abweichung vom Zielwert im Vergleich zur maximal zulässigen Unrichtigkeit, jeweils für die Einzelwerte in Liquor und Serum, geprüft werden muss. Lactat wurde zusätzlich kontrollpflichtig.

Das schließt jedoch nicht aus, dass über das Pflichtprogramm hinaus sowohl für die interne wie die externe Qualitätskontrolle sowie insbesondere die klinische Interpretation zusätz- liche Bewertungskriterien wie die von der DGLN geforderte Beurteilung der Quotienten verwendet werden; insofern werden die Minimalvorschriften, die nur die Bewertung von Einzelmesswerten vorsehen, der Praxis im qualifizierten Liquorlabor nicht ausreichend gerecht. Kontrollierte Einzelwerte stellen zwar sicher eine gute Basis für die richtige Quotien-tenbildung dar. Dennoch hängt die Qualität der Liquorproteinanalytik in ihrer methodischen Zuverlässigkeit wie klinischen Bedeutung entscheidend davon ab, dass Liquor und Serum stets zusammen analysiert und aufeinander bezogen werden. Wird jedoch die Analyse von Liquor- und Serumproben in unterschiedlichen Läufen oder gar mit verschiedenen Methoden (entgegen der Empfehlung der DGLN) durchgeführt, so muss mit einem vermehrten systematischen Fehler (Unrichtigkeit) der Quotienten gerechnet werden, deren mittlere Wertlage ansonsten methodenunabhängig sein könnte, sofern die Verdünnungsechtheit bei höherer Serumverdünnung sichergestellt ist (3). Auch bei Verwendung gleicher Methoden mit geringem systematischem Fehler ist wegen ungünstiger Fortpflanzung zufälliger Fehler (Impräzision) in Einzelfällen dennoch eine unrichtige bzw. klinisch irreführende Quotientenbildung möglich; die Impräzision der Quotienten kann also auch größer werden.

Die Herausforderung für das Liquorlabor besteht also darin, einerseits durch Verwendung gleicher Methoden und deren interne und externe statistische Qualitätskontrolle nach RiLiBÄK für einen möglichst geringen Fehler zu sorgen und andererseits darüber hinaus die Plausibilität bzw. Richtigkeit der Quotienten und ihrer Interpretatation durch interne Befundmusterkontrolle und Teilnahme an einem geeigneten Ringversuch zu überprüfen.

Für die wichtigste Qualitätssicherungsmaßnahme in der Liquordiagnostik, nämlich die Plausibilitätskontrolle der integrierten Patientenbefunde, gibt es keinerlei formale Vorschriften, sie bleibt dem Wissen und der Erfahrung des Laborleiters vorbehalten.
Eine generelle, bis jetzt nicht zufriedenstellend gelöste Einschränkung stellt auch die Verfügbarkeit ausreichend stabiler Kontrollmaterialien in Liquormatrix mit zuverlässiger methodenabhängiger Sollwertermittlung dar. Während dies für die Zellanalytik a priori unpraktikabel und von RiLiBÄK auch nicht gefordert ist, ist die übergangsweise tolerierte Praxis, Liquorkontrollen für die Proteinanalytik durch Verdünnen von Serumkontrollproben auf klinisch relevante Liquorkozentrationen selbst herzustellen, nicht mehr zulässig. Aktuell verfügbare kommerzielle Kontrollen erfüllen die Anforderungen (Stabilität, wirkliche Liquormatrix, methodenabhängige Sollwertermittlung, klinisch relevante Sollwertlage), leider nur teilweise.

 
 
 
 

Empfehlungen zu den Analyten im einzelnen

 
 

A. Zellanalytik 

Nicht kontrollpflichtig nach RiLiBÄK

I. Interne Qualitätskontrolle
Statistische Qualitätskontrolle wegen mangelnder Verfügbarkeit geeigneter stabiler Kontrollproben bzw. Präparate nicht praktikabel . Nur durch Sorgfalt, laufendes Training und ausreichende Erfahrung sicherzustellen.

 
 

II. Externe Qualitätskontrolle - Ringversuch
Nicht vorgeschrieben. Experimenteller Ringversuch zur Zellzahl mit teilweise stabilisierten Proben gegenwärtig nur von der DGKL verfügbar, bewertet allerdings nur die Zellzahl und beinhaltet fakultativ nur eine grob-orientierende automatische Zelldifferenzierung. Eine qualifizierte mikroskopische Zytologie nach den Empfehlungen der DGLN (4) ist gegenwärtig leider nur als „Ringversuch vor Ort“ in Leipzig (früher Stadtroda) über INSTAND möglich, da ein Versand von gleichartigen Proben oder Präparaten an die Teilnehmer unpraktikabel ist. Trotz des damit verbundenen Aufwandes sei dieser Ringversuch zur gelegentlichen Verbesserung und Überprüfung der eigenen zytologischen Fähigkeiten dringend empfohlen, zum Erwerb des Liquorzertifikats ist er unabdingbar. Hier wird in exemplarischer Weise die richtige Differenzierung und Beurteilung von vier diagnostisch unterschiedlichen Präparaten (u.a. entzündliche Erkrankung, Blutung, Tumorbefall etc.) überprüft, von denen mindestens drei im Wesentlichen (d.h. ohne grobe Fehlzuordnung oder Unterlassung entscheidender Zellpopulationen) richtig sein müssen. Da nicht kontrollpflichtig, wird eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme, jedoch kein Zertifikat erteilt.


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B. Quantitative Proteinanalytik

Nach RiLiBÄK vorgeschrieben für Gesamtprotein, Albumin, IgG, IgA, IgM

I. Interne Qualitätskontrolle
Nach Ablauf der Übergangsfristen müssen für Richtigkeit und Präzision RiLiBÄK - konforme Kontrollen mit extern ermittelten methodenabhängigen Sollwerten getrennt für Liquor- und Serummatrix mit mindestens zwei verschiedenen Wertlagen verwendet
werden. Das Verdünnen ist nicht mehr zulässig, wird aber als technisch praktikabler Notbehelf teilweise noch angewandt. Selbsthergestellte Liquorpools können zusätzlich verwendet werden, dürfen jedoch die vorschriftskonformen Kontrollproben nicht ersetzen.

Wie bereits eingangs dargestellt, erfüllen die derzeit verfügbaren Kontrollmaterialien nur teilweise die Anforderungen, zumindest gelegentliche oder vorübergehende Verstöße gegen einzelne RiLiBÄK-Vorgaben sind daher fast unvermeidlich; das Labor muss dies einschließlich der zur Abhilfe getroffenen Maßnahmen dokumentieren. An dieser Stelle muss nochmals bezweifelt werden, ob die Wiederverschärfung einzelner zulässiger Abweichungen anlässlich der letzten RiLIBÄK-Novellierung insbesondere für IgA und IgM tatsächlich den Realitäten entspricht. Hier wurden unzulässigerweise die Abweichungen einer synchronen Querschnittuntersuchung (Ringversuch) auf den Langzeitverlauf mit Kontrollmaterialien zweifelhafter Stabilität übertragen.

Ein weiteres Problem stellt die Beurteilung von Serumbestimmungen dar, die mit höherer Verdünnung als üblich vor allem im partikelverstärkten Liquortest ge -messen werden (wiederum zumindest IgA und IgM), und nach RiLiBÄK dennoch nach den für Serum zulässigen Abweichungen zertifziert werden sollen.

Werden, wie von der DGLN empfohlen, Liquor und Serum in unterschiedlichen Verdünnungen mit der gleichen Methode zusammen analysiert und ist die Verdünnungsechtheit gewährleistet, so können die RiLiBÄK-Prinzipien auch auf die Kontrolle von Quotienten z .B. mit den von der DGLN vorgeschlagenen Abweichungen (siehe unter Qualitätskontrolle, Rubrik „RiLiBÄK“ auf dieser Homepage) angewandt werden, da mit einem geringeren systematischen Fehler bei gleichzeitig tolerabler Impräzision zu rechnen ist. Als Minimum muss jedoch die Plausibilität der Quotienten in den Patientenbefunden geprüft werden.

II. Externe Qualitätskontrolle - Ringversuch
Die vier-jährlichen Pflichtringversuche der anerkannten Referenzinstitutionen erfüllen die Minimalanforderungen gemäß RiLiBÄK für die kontrollpflichtigen Einzelparameter, unterscheiden sich aber in weitergehenden Aufgabenstellungen und Bewertungskriterien.
Während die DGKL Quotienten und Indizes zwar erfasst, aber nicht bewertet, dafür aber fakultativ Diagnosestellungen vorsieht, die allein aus den gemessenen Liquordaten nur bedingt abzuleiten sind, bewertet der INSTAND-Ringversuch (3) neben den Einzelwerten vor allem auch Quotienten einschließlich einer klinischen Interpretation (z.B. Schrankenstörung, lokale Immunglobulinsynthese etc., jedoch nicht Diagnosestellung !), wie von der DGLN empfohlen, in der Annahme, dass Liquor und Serum zusammen analysiert werden. Die Bewertung erfolgt, bezüglich der Einzelwerte RiLiBÄK-konform dagegen bezüglich der Quotienten entsprechend DGLN-Empfehlungen, anhand der methodenabhängigen Zielwerte aus mehreren Sollwertlabors unter Berücksichtigung der Konsenswerte aller Teilnehmer.

 
 

C. Oligoklonales IgG

Keine quantitative Analyse, daher von RiLiBÄK nicht erfasst

I. Interne Qualitätskontrolle
Keine geeigneten Kontrollproben verfügbar; mit Paraprotein aufgestockte kommerzielle Kontrollen sind als Positivkontrolle zu grob, um die Detektion feiner oligoklonaler Banden zu überprüfen, ggf. sollten eigene Positivproben verwendet werden. Für die Praxis genügt jedoch die Paralleluntersuchung mehrerer Liquor/Serum-Paare auf einem Gel, um die Qualität der Trennung zu überprüfen und gelbedingte Artefakte zu erkennen.

II. Externe Qualitätskontrolle - Ringversuch
Gegenwärtig nur von INSTAND verfügbar und angesichts der beschränkten Möglichkeiten zur internen Qualitätskontrolle dringend empfohlen, wenn auch nicht vorgeschrieben. Die Bewertung erfolgt nach internationalem Konsens (5) bezüglich der qualitativ richtigen Erkennung von fünf möglichen Befundmustern.

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D. Erregerspezifische Antikörper in Liquor und Serum

Gegenwärtig nicht vorgeschrieben, mit einer Kontrollpflichtigkeit zumindest mancher
Antikörper im Serum ist jedoch in einer erneuten RiLiBÄK –Novellierung zu rechnen

I. Interne Qualitätskontrolle
Da eine absolute Standardisierung insbesondere für Liquor fehlt und in der klinischen Praxis Antikörperindizes bewertet werden, empfiehlt sich hier bis auf weiteres ganz besonders die Kontrolle von Liquor/ Serum-Quotienten, soweit möglich. Geeignete Kontrollmaterialien sind aber vor allem für Liquor nicht verfügbar; als Notbehelf könnte die Präzision anhand selbst hergestellter Liquor- und Serumpools getestet werden. Als tolerable Variationskoeffizienten können dabei 10% für den L/S-Quotienten und 16% für den Antikörperindex gelten.

II. Externe Qualitätskontrolle - Ringversuch
Gegenwärtig nur bei INSTAND für Masern, Röteln, VZV und HSV verfügbar. In Anbetracht der begrenzten Möglichkeiten zur internen Qualitätskontrolle dringend empfohlen, wenn auch nicht vorgeschrieben. Geprüft werden neben der quantitativen Richtigkeit der Antikörperindizes (bei vorgegebenem IgG-Quotienten ) auch die klinisch relevante Beurteilung bezüglich erregerspezifischer lokaler Antikörpersynthese bzw. chronisch-entzündlichem Prozess.

 
 

E. Glucose und Lactat

Kontrollpflichtig nach RiLiBÄK

I. Interne Qualitätskontrolle
Bewertet werden nur Einzelwerte; nachdem Liquorkonzentrationen in der gleichen Größenordnung wie im Serum liegen, bei geringer Methodenabhängigkeit und verfügbaren Kontrollproben, in der Regel unproblematisch .

I. Externe Qualitätskontrolle - Ringversuch
Vier RiLiBÄK – konforme Pflichtringversuche der anerkannten Referenzinstitutionen jährlich bewerten nur Einzelwerte gemäß zulässigen Abweichungen.


 
 

Literatur:

  1. BÄK. Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer laboratoriums-medizinischer Untersuchungen. Dtsch Ärztebl 2001;98:2747-2759.
  2. BÄK. Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer laboratoriums-medizinischer Untersuchungen. Dtsch Ärztebl 2003;100:A3335-A3338.
  3. Reiber H. External quality assessment in clinical neurochemistry: Survey of analysis for cerebrospinal fluid (CSF) proteins based on CSF/serum quotients. Clin Chem 1995;41:256-263.
  4. Linke E., Wieczorek V., Zimmermann K. Qualitätskontrolle in der Liquorzyto- diagnostik. In: Zettl U.K., Lehmitz R., Mix E. (Hrsg.): Klinische Liquordiagnostik Walter de Gruyter Berlin, 2003: p.366-377
  5. Andersson M., Alvarez-Cermeno J., Bernardi G. et al. Cerebrospinal fluid in the diagnosis of multiple sclerosis: A consensus report. J. Neurol. Neurosurg. Psychiat.1994;57:897-902

 

 

Deutsche Gesellschaft für Liquordiagnostik und Klinische Neurochemie e.V.
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