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Übergangsregelung:
Der Antragsteller muss das Liquor-Zertifikat besitzen und Mitglied der
DGLN sein. Eine mehrjährige, jedoch mindestens fünfjährige
Tätigkeit in einem Liquorlabor, das die Voraussetzungen eines Ausbildungslabors
erfüllt, ist Voraussetzung für den Erwerb der Ausbildungsberechtigung
(Richtlinien III, a). Die mindestens dreijährige Tätigkeit in
einem solchen Labor nach Erwerb des Liquorscheins entfällt für
die Übergangsregelung.
Die Ausbildungsberechtigung wird ad personam für 5 Jahre erteilt
und ist an die Tätigkeit in einem Ausbildungslabor gekoppelt. Der
Antrag ist an die Ausbildungskommission zu stellen. Diese prüft die
Voraussetzungen und vergibt die Ausbildungsberechtigung. Bleiben die Grundvoraussetzungen
erhalten, so kann die Weiterbildungsberechtigung auf Antrag um jeweils
5 Jahre verlängert werden.
Zum Erwerb der Ausbildungsberechtigung muss der Antragsteller, soweit
noch nicht erfolgt, das für die Ausbildung vorgesehene Liquorlabor
von der Weiterbildungskommission anerkennen lassen. Die Voraussetzungen
für die Anerkennung eines Liquorlabors als Ausbildungslabor im Sinne
der DGLN sind in den Richtlinien III, b geregelt.
Die eingereichten Unterlagen müssen einmal im Original und 3mal in
Kopie beigefügt werden.
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