Fakultätsrat
Fakultätsratswahlen - Alle Gruppen 2013
Hier finden Sie aktuelle Hinwesie zu den anstehenden universitären Wahlen:
Im Sommersemster 2013 findet für alle Statusgruppen die Wahl der VertreterInnen für die Fakultätsräte statt. Deren Amtszeit beginnt am 01.10.2013 und endet am 30.09.2015 (Gruppe der Studierenden am 30.09.2014).
Folgende Fristen und Termine sind zu beachten:
Einreichen von Wahlvorschlägen bis zum 17.05.2013, 14:00 h beim Wahlamt Universität.
Die Stimmabgabe (Briefwahl) muss bis zum 05.07.2013, 14:00 h beim Wahlamt (Universität) eingegangen sein.
Fakultätsrat XXII Legislaturperiode 01.10.2011 - 30.09.2013
Mit dem "Gesetz zur Neustrukturierung des Universitätskrankenhauses Eppendorf (UKEStrG)" ist das UKE ab dem 15.09.2001 in das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, eine rechtsfähige Körperschaft des Öffentlichen Rechts, umgewandelt worden. Sie ist eine landesunmittelbare Körperschaft und Gliedkörperschaft der Universität Hamburg.
Die Entscheidungs- und Beteiligungsrechte der Universitätsorgane sind für den Bereich des UKE begrenzt auf übergreifende Angelegenheiten der akademischen Selbstverwaltung und Berufungsangelegenheiten (bzgl. der Gleichstellung).
Der Fakultätsrat als Organ der Medizinischen Fakultät ist beteiligt an der Wahrnehmung der Aufgaben in Lehre, Studium, Forschung und akademischer Weiterbildung.
Der Fakultätsrat setzt sich zusammmen aus Vertretern der Hochschullehrer/innen/Professor/innen, der Studierenden, des Akademischen Personals und des Technischen -und Verwaltungspersonals.
Aufgaben des Fakultätsrates (nach dem UKEG u. HmbHG):
1. Wahl des Dekans, Abberufung des/r Dekans/in aus wichtigen Gründen (Einvernehmen mit dem Kuratorium erforderlich),
2. Bestätigung der Prodekane, des/r Geschäftsführers/in,
3. Vorschlagsrecht zum Organisationsplan der UKE-Satzung (zusammen mit dem Vorstand),
4. Erlass, Änderung und Aufhebung von Prüfungsordnungen, Studienordnungen und Satzungen der Med. Fakultät (auch Schaffung weiterer Organe zur Augabenwahrnehmung),
5. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen über Auswahlverfahren bei zulassungsbeschränkten Studiengängen betr. die Med. Fakultät,
6. Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen im Rahmen des Struktur- und Entwicklungsplans der Med. Fakultät,
7. Entscheidung über die Organisation der Fakultät incl.des Erlasses der Fakultätssatzung,
8. Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von einzelnen Selbstverwaltungseinheiten in Lehre und Forschung,
9. Stellungnahmen zu Berufungsvorschlägen, Vorschläge zur Aufstellung der Berufungsauschüsse,
10. Aufstellung von Vorschlägen für die Verleihung der akademischen Bezeichnung ,,Professor/in" nach § 17 (1) HmbHG,
11. Wahl von Gleichstellungsbeauftragten,
12. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Kontrolle des Dekanats,
13. Stellungnahme zu allen Angelegenheiten der Fakultät,
14. Einsetzen der Berufungsausschüsse (festzulegen durch Satzung).
Er nimmt außerdem folgende Aufgaben des Hochschulsenats wahr, die sich aus § 85 Absatz 1 Nummern 5 bis 12 und 14 HmbHG ergeben (als Besonderheit im UKE):
1. Stellungnahme zu den Struktur- und Entwicklungsplänen und deren Fortschreibung,
2. Erlass von Richtlinien zur Frauenförderung, Aufstellung von Frauenförderplänen
3. Wahl der Behindertenbeauftragten
4. Stellungnahmen zu Grundsätzen für die Ausstattung und die Mittelverteilung,
5. Stellungnahmen zu den Wirtschaftsplänen,
6. Stellungnahmen zu den Gebührensatzungen,
7. Verleihung akademischer Ehrungen.
Die Dekanin oder der Dekan ist Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Fakultätsrates. Der Fakultätsrat kann für einzelne seiner Aufgaben Ausschüsse und Beauftragte einsetzen und diesen Entscheidungsbefugnisse übertragen.
Administrative Betreuung des Fakultätsrates: